Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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kst  künftig  auch  die  Verfassung  der  Fleckensgemeinden  in  der  Provinz  Schleswigolstein.

Für  die  als  Flecken  anerkanntermaaßen  bestehenden  (in  dem  Verzeichnisse
Anlage  B.  zu  der  Verordnung  vom  22.  September  1867.,  betreffend  die  Organisation
  der  Kreis-  und  Distriktsbehörden  in  der  Provinz  Schlezwig  Hohten,
Gesetz  Samml.  S.  1601—1602.  aufgeführten)  Ortschaften  ist  der  Uebergang  zu
der  Fleckensverfassung  dieses  Titels  nach  Maaßgabe  der  in  F.  100.  Hinsichts  der
Städte  getroffenen  Uebergangsbestimmungen  herbeizuführen,  und  treten  mit  dem
Tage  der  dort  vorgeschriebenen  Amtsblatt-Bekanntmachung  für  jede  betreffende
Ortschaft  alle  bisherigen,  die  Verfassung  des  Fleckens  regelnden  gesetzlichen  oder
ewohnheitsrechtlichen  Bestimmungen,  insbesondere  auch  die  der  Allgemeinen
leckensordnung  für  Holstein  vom  29.  Oktober  1864.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  für  Holstein  und  Lauenburg  de  1864.  Nr.  63.  S.  321.),  außer  Kraft.

G.  96.
ebergänge  Auf  Antrag  kann  ländlichen  Gemeinden  die  Annahme  der  Städte-  oder
*  Gemeinde  Fleckensverfassung)  Fleckensgemeinden  die  Annahme  der  vollen  Städteordnung
verfassung.  mit  Königlicher  Genehmigung  nach  Anhörung  des  Kreistages  und  des  Provinziallandtages
  gestattet  werden.  Auf  gleichem  Wege  kann  Stadtgemeinden,  welche
die  mit  der  vollen  Städteordnung  verbundenen  Verpflichtungen  nicht  zu  erfüllen
vermögen,  auch  ohne  ihre  Zustimmung  die  einfachere  Gemeindeverfassung  dieses
Titels  ertheilt  werden.

Sollten  Flecken  mit  mehr  als  5000  Einwohnern  gleich  nach  Erlaß  dieses
Gesetzes  die  volle  Städteordnung  bei  sich  einzuführen  beschließen,  so  genügt  dazu
die  Königliche  Genehmigung,  und  ist  die  vorgängige  Umänderung  ihrer  Verfassung
  in  die  einfachere  Städteverfassung,  sowie  die  vorgängige  Anhörung  des
Kreis=  und  des  Provinziallandtages  nicht  erforderlich.

K.  97.

Hinsichts  des  Ueberganges  einer  Stadt=  oder  Fleckensgemeinde  zur  Landgemeinde-Verfassung
  bewendet  es  bei  dem  F.  30.  der  Verordnung  vom  22.  September
  1867.)  betreffend  die  Landgemeinde-Verfassungen  in  den  Herzogthümern
Schleswig  und  Holstein.

S.  98

Auch  in  den  vorstehend  (9§.  96.  97.)  gedachten  Fällen  des  Wechsels  der
kommunalen  Verfassung  finden  bezüglich  des  Uebergangsverfahrens  die  Bestimmungen
  des  §.  100.  analoge  Anwendung.

Titel  XII.
Transitorische  Bestimmungen.

S.  99.
Die  seitherigen,  nicht  blos  kommissarisch,  beziehentlich  auf  Kündigung  angestellten
  Bürgermeister,  Rathsverwandten,  Polizeimeister  und  sonstigen  siäduschen
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