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kst künftig auch die Verfassung der Fleckensgemeinden in der Provinz Schleswigolstein.
Für die als Flecken anerkanntermaaßen bestehenden (in dem Verzeichnisse
Anlage B. zu der Verordnung vom 22. September 1867., betreffend die Organisation
der Kreis- und Distriktsbehörden in der Provinz Schlezwig Hohten,
Gesetz Samml. S. 1601—1602. aufgeführten) Ortschaften ist der Uebergang zu
der Fleckensverfassung dieses Titels nach Maaßgabe der in F. 100. Hinsichts der
Städte getroffenen Uebergangsbestimmungen herbeizuführen, und treten mit dem
Tage der dort vorgeschriebenen Amtsblatt-Bekanntmachung für jede betreffende
Ortschaft alle bisherigen, die Verfassung des Fleckens regelnden gesetzlichen oder
ewohnheitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch die der Allgemeinen
leckensordnung für Holstein vom 29. Oktober 1864. (Gesetz= und Verordnungsblatt
für Holstein und Lauenburg de 1864. Nr. 63. S. 321.), außer Kraft.
G. 96.
ebergänge Auf Antrag kann ländlichen Gemeinden die Annahme der Städte- oder
* Gemeinde Fleckensverfassung) Fleckensgemeinden die Annahme der vollen Städteordnung
verfassung. mit Königlicher Genehmigung nach Anhörung des Kreistages und des Provinziallandtages
gestattet werden. Auf gleichem Wege kann Stadtgemeinden, welche
die mit der vollen Städteordnung verbundenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen
vermögen, auch ohne ihre Zustimmung die einfachere Gemeindeverfassung dieses
Titels ertheilt werden.
Sollten Flecken mit mehr als 5000 Einwohnern gleich nach Erlaß dieses
Gesetzes die volle Städteordnung bei sich einzuführen beschließen, so genügt dazu
die Königliche Genehmigung, und ist die vorgängige Umänderung ihrer Verfassung
in die einfachere Städteverfassung, sowie die vorgängige Anhörung des
Kreis= und des Provinziallandtages nicht erforderlich.
K. 97.
Hinsichts des Ueberganges einer Stadt= oder Fleckensgemeinde zur Landgemeinde-Verfassung
bewendet es bei dem F. 30. der Verordnung vom 22. September
1867.) betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den Herzogthümern
Schleswig und Holstein.
S. 98
Auch in den vorstehend (9§. 96. 97.) gedachten Fällen des Wechsels der
kommunalen Verfassung finden bezüglich des Uebergangsverfahrens die Bestimmungen
des §. 100. analoge Anwendung.
Titel XII.
Transitorische Bestimmungen.
S. 99.
Die seitherigen, nicht blos kommissarisch, beziehentlich auf Kündigung angestellten
Bürgermeister, Rathsverwandten, Polizeimeister und sonstigen siäduschen
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