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(Nr. 7401.) Statut der Wiesengenossenschaft zu Biskirchen, Kreis Wetzlar. Vom
19. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, Behufs Verbesserung der in dem Gemeindebanne von Biskirchen,
Kreis Wetzlar, im unteren Ulmbachthale gelegenen Wiesen, nach Anhörung der
Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des
Gesetzes vom 28. Februar 1843. I. 56. und 57. (Gesetz Samml. vom Jahre 1843.
S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz Samml. vom
Jahre 1853. S. 183.), was folgt.
§. 1.
Die Besitzer der in dem Gemeindebanne von Biskirchen im unteren Ulmbachthale
gelegenen Wiesen, welche in dem Situationsplane des Kreis-Wiesenbaumeisters
Petry 4 Neuwied vom März 1867. nebst dem dazu gehörigen Kataster-Auszuge
vom 15. Dezember 1867. mit einer Fläche von 64 Morgen 160 Quadratruthen
8 Quadratfuß verzeichnet sind, werden zu einem Verbande unter dem
Namen: „Wiesengenossenschaft zu Biskirchen“ vereinigt, um den Ertrag ihrer
Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedesmaligen
Vorsteher.
§. 2.
Alle zu diesem Zwecke erforderlichen, im Plane des Wiesenbaumeisters
Petry angegebenen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten angefertigt und
unterhalten. Die Unterhaltung der einzelnen Parzellen bleibt den Eigenthümern
überlassen; jedoch haben sie dabei den Anordnungen des Wiesenvorstehers (F. 5.)
im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten.
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Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen aufgchract
b, deren Größe vorläufig nach dem Katasterauszuge (F. 1.) angenommen,
später aber, da die Zerstörungen des Ulmbaches bis zur Ausführung des Baues
Veränderungen verursachen können, nach der Bauausführung durch Ausmessen
festgestellt werden soll. Es wird weiterem Beschlusse vorbehalten, ob die betheiligten.
Grundstücke lediglich nach Maaßgabe ihres Flächeninhaltes beitragen, oder ob
und wie sie nach Maaßgabe des durch den Bau für sie erzielten Vortheils in
verschiedene Klassen getheilt werden sollen. Der Beschluß hierüber wird nach Ausführung
des Baues in einer Versammlung der gesammten Wiesengenossen nach
Stimmenmehrheit unter Zugrundelegung des in §. 6. festgesetzten Stimmverhältnisses
gefaßt und bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung.
Der Bürgermeister setzt die Hebeliste auf Antrag des Wiesenvorstehers fest
und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution zur
Kommunalkasse einziehen. Di
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