Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7401.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Biskirchen,  Kreis  Wetzlar.  Vom
19.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  in  dem  Gemeindebanne  von  Biskirchen,
Kreis  Wetzlar,  im  unteren  Ulmbachthale  gelegenen  Wiesen,  nach  Anhörung  der
Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  I.  56.  und  57.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1843.
S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetz  Samml.  vom
Jahre  1853.  S.  183.),  was  folgt.

§.  1.

Die  Besitzer  der  in  dem  Gemeindebanne  von  Biskirchen  im  unteren  Ulmbachthale
  gelegenen  Wiesen,  welche  in  dem  Situationsplane  des  Kreis-Wiesenbaumeisters
  Petry  4  Neuwied  vom  März  1867.  nebst  dem  dazu  gehörigen  Kataster-Auszuge
  vom  15.  Dezember  1867.  mit  einer  Fläche  von  64  Morgen  160  Quadratruthen
  8  Quadratfuß  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Verbande  unter  dem
Namen:  „Wiesengenossenschaft  zu  Biskirchen“  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer
Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen
  Vorsteher.

§.  2.

Alle  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen,  im  Plane  des  Wiesenbaumeisters
Petry  angegebenen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  angefertigt  und
unterhalten.  Die  Unterhaltung  der  einzelnen  Parzellen  bleibt  den  Eigenthümern
überlassen;  jedoch  haben  sie  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers  (F.  5.)
im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten.

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Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufgchract
  b,  deren  Größe  vorläufig  nach  dem  Katasterauszuge  (F.  1.)  angenommen,
später  aber,  da  die  Zerstörungen  des  Ulmbaches  bis  zur  Ausführung  des  Baues
Veränderungen  verursachen  können,  nach  der  Bauausführung  durch  Ausmessen
festgestellt  werden  soll.  Es  wird  weiterem  Beschlusse  vorbehalten,  ob  die  betheiligten.
Grundstücke  lediglich  nach  Maaßgabe  ihres  Flächeninhaltes  beitragen,  oder  ob
und  wie  sie  nach  Maaßgabe  des  durch  den  Bau  für  sie  erzielten  Vortheils  in
verschiedene  Klassen  getheilt  werden  sollen.  Der  Beschluß  hierüber  wird  nach  Ausführung
  des  Baues  in  einer  Versammlung  der  gesammten  Wiesengenossen  nach
Stimmenmehrheit  unter  Zugrundelegung  des  in  §.  6.  festgesetzten  Stimmverhältnisses
gefaßt  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Bezirksregierung.

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebeliste  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers  fest
und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution  zur
Kommunalkasse  einziehen.  Di

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