Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7400.)  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  der  vormals  Herzoglich  Nassauischen  Unteroffizier-Wittven-
  und  Waisenkasse,  deren  Verwaktung  und  die  Verwendung  ihres
Vermögens.  Vom  20.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
KC.  1.

Die  durch  Edikt  vom  23.  März  1833.  gegründete  vormals  Herdoglich
Nassauische  Wittwen-  und  Waisenkasse  für  die  Relikten  von  Unteroffizieren  un
zu  dieser  Kategorie  gehörenden  Militairpersonen  wird  hierdurch  dergestalt  geschlossen,
  daß  fortan  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  nicht  mehr  stattfindet.

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Die  Verwaltung  der  geschlossenen  Kasse  geht  auf  den  Staat  über)  die
Wittwen-  und  Waisenpensionen,  welche  aus  dieser  Kasse  zu  entrichten  sein  würden,
werden  fortan  aus  der  Staatskasse  gezahlt  und  dagegen  die  Beiträge  der  Mitglieder
  zu  derselben  eingezogen.
Das  Vermögen  der  geschlossenen  Kasse  fällt  der  Verfügung  des  Staats  anheim.

S.  3.

Hinsctich  der  Pensionen  und  der  Beiträge  bleiben  die  für  die  Kasse  gegenwärtig
  bestehenden  Vorschriften  maaßgebend.  In  allen  auf  die  Höhe  der  Beiträge
oder  der  Pensionen  bezüglichen  Streitfällen  steht  den  Interessenten  der  geschlossenen
Kasse  der  Rechtsweg  offen.  "

"6  Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt,
mit  welchem  die  bisherigen  auf  die  Verwaltung  der  geschlossenen  Kasse  bezüglichen
Vorschriften  außer  Kraft  treten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1869.

(u.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7100—7401,)  84“"  (Nr.  7401.)