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S. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungebehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er
hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem obengedachten
Malane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters zu
veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
J) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung
und Abnahme vorzulegen;
4) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie-
senschöffen abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen nöthig;
4) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzun
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements •1+ 10.
bis zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuzlehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen-
schöffen vertreten.
. S8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an und bestimmt dessen Lohn. Die
Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bessicung des Landrathes. Der Wiesen-
wärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Parzellen den
verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die
Schleusen öffnen oder zusetzen oder überhaupt die gemeinschaftlichen Anlagen
eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von zwei a.
lern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Ver-
weis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
S. .
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundlachen büber die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Rutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver.