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G. 5.
« Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, ist den öffentlichen
Lasten glech zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung.
S. 6.
Die Ersüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehörde des
Verbandes in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist,
erzwungen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besier des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den eigentlich
Verpflichteten.
-e
Die Beiträge werden auf das Ausschreiben des Vorstandsvorsitzenden
(§6. 12. und 23.) durch die Ortserheber mit den landesherrlichen Steuern um
1. Goebee und 1. Mai jeden Jahres eingezogen und an die Verbandzskasse
abgeführt.
Von der Regierung können in besonders dringenden Fällen auch andere
Zahlungstermine auf den Antrag des Vorstandes des Verbandes festgesetzt
werden.
. S.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils
in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen
der ersten Klasse zu drei Theilen,
der zweiten Klasse zu zwei Theilen,
der dritten Klasse zu einem Theile
heranzuziehen ist.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, auf Antrag der Bonitirungskommission
anderweite ol* oder eine Veränderung ihrer Werthssätze mit Genehmigung
des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen.
S. 9.
Die Aufstellung des allgemeinen Katasters, sowie der nach F. 2. etwa
nöthig werdenden besonderen Kataster erfolgt durch zwei von der Regierung
ernannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich bei
dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen kann.
Den Boniteurs können nach Befinden ortskundige Personen beigeordnet
werden.
S. 10.
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern
der Güter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzutheilen
und es ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen,
(Nr. 7404.)