Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G.  5.
«  Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  ist  den  öffentlichen
  Lasten  glech  zu  achten  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.

S.  6.

Die  Ersüllung  der  Beitragspflicht  kann  von  der  Verwaltungsbehörde  des
Verbandes  in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,
erzwungen  werden.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere
Besier  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  den  eigentlich
  Verpflichteten.

-e

Die  Beiträge  werden  auf  das  Ausschreiben  des  Vorstandsvorsitzenden
(§6.  12.  und  23.)  durch  die  Ortserheber  mit  den  landesherrlichen  Steuern  um
1.  Goebee  und  1.  Mai  jeden  Jahres  eingezogen  und  an  die  Verbandzskasse
abgeführt.

Von  der  Regierung  können  in  besonders  dringenden  Fällen  auch  andere
Zahlungstermine  auf  den  Antrag  des  Vorstandes  des  Verbandes  festgesetzt
werden.

.  S.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
durch  die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
in  drei  Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  ersten  Klasse  zu  drei  Theilen,

der  zweiten  Klasse  zu  zwei  Theilen,

der  dritten  Klasse  zu  einem  Theile
heranzuziehen  ist.

Der  Vorstand  soll  ermächtigt  sein,  auf  Antrag  der  Bonitirungskommission
anderweite  ol*  oder  eine  Veränderung  ihrer  Werthssätze  mit  Genehmigung
des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  festzusetzen.

S.  9.

Die  Aufstellung  des  allgemeinen  Katasters,  sowie  der  nach  F.  2.  etwa
nöthig  werdenden  besonderen  Kataster  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung
ernannte  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei
dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.

Den  Boniteurs  können  nach  Befinden  ortskundige  Personen  beigeordnet
werden.

S.  10.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen
und  es  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,

(Nr.  7404.)