Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2) aus einem Wasserbautechniker, welche beide von dem Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten ernannt werden, 
3) aus vier Repräsentanten der Verbandsgenossen. 
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Landrathe Schrimmer Kreises auf dessen 
Berlangen von seinen Beschlüssen Kenntniß zu geben. 
K. 13. 
Für die vorzunehmenden Wahlen der F. 12. bezeichneten Repräsentanten 
bildet der Verband drei Wahlbezirke: 
a) den ersten Wahlbezirk bilden die Besitzer der Abtheilung des Obrabruches 
oberhalb der Brücke bei Gaworek-Krug bis zur Borek. Dolziger Chaussee; 
b) den zweiten Wahlbezirk bilden die Besitzer der Abtheilung des Obra- 
bruches von oberhalb der Borek-Dolziger Chaussee bis zur Grenze 
zwischen den Gütern Jekewo und Lipowko einerseits und den Feldmarken 
Niedzwiady und Blazejewo andererseits; 
) den dritten Wahlbezirk bilden sämmtliche übrigen oberhalb belegene be- 
theiligte Besitzer. 
Der erste Wahlbezirk wählt Einen Repräsentauten und Einen Vertreter, 
der zweite Wahlbezirk wählt Einen Repräsentanten und Einen Vertreter, 
der dritte Wahlbezirk wählt zwei Repräsentanten und zwei Vertreter in der 
Weise, 
a) daß die Besitzer der Güter Emchen, Chwalkowo und Kolacin, die Probstei 
Emchen, die Gemeinde Lugi und die Gemeinde Chwatkowo Einen Re- 
präsentanten und Einen Vertreter, 
b) die übrigen betheiligten Grundbesitzer des dritten Wahlbezirks Einen Re- 
präsentanten und Einen Vertreter 
wählen. 
Die Wahlen erfolgen in Wahlversammlungen, in welchen die Besitzer 
derjenigen außer einem Eemeindeverbanke liegenden Güter und die Vorsteher 
derjenigen Dorsgemeinden, aus deren Gemeindebezirken Grundstücke im Melio- 
rationsgebiete liegen, Theil nehmen, und zwar entweder persbnlich oder durch 
Bevollmächtigte, resp. ihre gesetzlichen Vertreter. 
Bei der Wahl hat jeder Besitzer eines betheiligten Gutes, welches außer 
dem Gemeindeverbande steht, und jeder Ortsschulze der betheiligten Dörfer für 
je zehn Morgen auf Normalboden Cnster Klasse) reduzirte betheiligte Fläche des 
Gutes resp. Dorfes Eine Stimme. 
Beträgt die Morgenzahl, um welche die betheiligte Fläche eines Gutes 
oder Dorfes die vollen zehn übersteigt, mehr als fünf Morgen, so ist für diese 
Mehrfläche Eine Stimme in Ansatz zu bringen. Ueberschießende Flächen von 
fünf Morgen und darunter bleiben bei Berechnung der zustehenden Stimmenzahl 
außer Betracht. Beträgt die zu einem Gute oder Dorfe gehörige betheiligte 
Fläche unter zehn Morgen Normalboden (erster Klasse), so steht dem z 
(Nr. 7404.) es
	        
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