Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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ernennenden Obmann. Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten 
nicht binnen vier Wochen, vom Tage des Empfanges der schriftlichen Aufforde- 
rung des Vorstandes, diesem ein Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt 
die Wahl desselben durch den Kreislandrath, welcher auch die vom Schiedsgerichte 
gefaßten Beschlüsse egekutivisch zur Ausführung zu bringen hat. 
K. 9. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen, welche 
durch die Regierung zu Cöslin und den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und zwar in dem Umfange und 
mite den Beusnissen welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen, aus- 
geübt wird. 
K. 10. 
Abänderungen dieses Statuts bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. April 1869. 
. .) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7405—7606.) (Xr. 7406.)
	        
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