Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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4) Mit feststehenden Netzen dürfen Fahrgewässer und Seeengen nicht ge- 
sperrt oder eingeengt werden. 
Ferner ist das Umstellen von Herings= und Bügelreusen durch feststehende 
Netze nicht gestattet) es dürfen Netze nur auf eine Entfernung von mindestens 
50 Ruthen von den Reusen und in gleicher Richtung mit den Wehren derselben 
seewärts ausgesetzt werden. R 
Bei Aufstellung neuer Heringsreusen nach Publikation des gegenwärtigen 
Gesetzes dürfen deren Wehre die Länge von 122 Klafter (732 Fuß) nicht über- 
schreiten, jedoch ist die Aufsichtsbehörde befugt, aus dringenden Gründen, die in 
der Lokalität liegen, insbesondere mit Rücksicht auf die Breite der Schaare, eine 
größere Länge der Wehre zu gestatten. 
Hat ein Wehr mehrere Reusen, so darf die eben gedachte Längenausdeh- 
nung nur um eine Reuse überschritten werden. 
Auch dürfen Heringsreusen und Wehre nicht in einer Reihe an- oder vor- 
einander gesetzt werden. 
fest Die Maschenweite der Reusen- und Wehrnetze wird auf mindestens 9 Linien 
estgestellt. 
Die obengedachten Bestimmungen wegen der Länge und gegenseitigen 
Stellung der Wehre finden auch auf die bei Publikation dieses Gesetzes bereits 
vorhandenen Heringsreusen (F. 15.) Anwendung. Jedoch behält es dieserhalb 
bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Publikation bei der gegenwärtigen 
Beschaffenheit der Wehre das Bewenden. 
- §.21. 
Die Maschen der Netze zu den Bügelreusen und deren Flügeln und Weh- 
ren müssen mindestens 9 Linien weit sein. Aalreusen müssen eine Maschenweite 
von mindestens 7 Linien haben. 
22. 
Die Angelfischerei wird mit 
1) der Aalangel, 
2) der Hechtangel, 
3) der Hechtdarge, 
4) der Grund- und Handangel 
betrieben. 
Es ist verboten, die Aalangel mit anderen Fischen, als mit Kaulbarsch, 
Uecklei und Sandaal (Tobies) zu bestecken. 
Zum Hechtangeln dürfen nur Plötzen verwandt werden. 
. 24. 
Die Länge der Aalspeerstöcke darf bei der Fischerei zu Wasser 25, und 
bei der zu Eise 28 Fuß nicht übersteigen. 
In der Zeit vom 22. März bis 31. Mai darf die Fischerei mit dem 
Aalspeer in Inwyken nicht betrieben werden. 
(Tr. 7407.) g. 31.
	        
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