Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 38.—
(Nr. 7411.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zu §. 25. des Gesetzes über die Eisenbahn--Unter-
nehmungen vom 3. November 1838. Vom 3. Mai 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung der im F. 25. des
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen
Bestimmungen über ihre Verpflichtung zum Erstte des Schadens, welcher bei
der Beförderung auf der Bahn an den auf derselben beförderten Personen oder
auch an anderen Personen entsteht, zu ihrem Vortheile durch Verträge (mittelst
Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder
zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine
rechtliche Wirkung.
unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1869.
(I. S.) Wilbelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Jahrzang 1869. (Nr. 7411—7412. 90 (Nr. 7412.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1869.