Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7412.)  Statut  für  die  Deichverbände  des  Ober-  und  Nieder  ·  Oderbruchs,  einschließlich
des  Zehdener  Bruchs.  Vom  19.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Nachdem  bereits  in  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1853.,  betreffend
die  Einführung  einer  interimistischen  neuen  Deichrolle  für  das  Ober-Oderbruch
Gesetz=  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  41.),  sowie  durch  die  Verordnunz,  vom
1.  Januar  1861.,  betreffend  die  Erweiterung  der  Deichsozietät  des  Nieder-Oderbruchs
  und  die  Einführung  einer  neuen  Deichrolle  (Gesetz-Samml.  vom
Jahre  1861.  S.  59.),  die  künfege  Einführung  eines  gemeinschaftlichen  Deichstatuts
  für  das  Ober=  und  Nieder-Oderbruch  angeordnet  worden  ist,  so  ertheilen
Wir  hiermit  den  beiden  Deichverbänden

des  Ober-Oderbruchs

und

des  Nieder-Oder  ruchs,
unter  Aufhebung  aller  bisher  für  das  Ober-  und  Nieder-Oderbruch  bestandenen
Spezialbestimmungen,  insbesondere  auch  der  Deich-  und  Uferordnung  vom
23.  Juni  1717.  und  der  Deich-  und  Ufer-)  Graben=  und  Wegeordnung  vom
23.  Januar  1769.)  nach  Unhörung  der  gesetzlichen  Vertreter  der  Betheiligten,
auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  (Gesetz-Samml.
  vom  Jahre  1848.  S.  54.),  das  nachstehende  gemeinschaftliche  Statut.

Erster  Abschnitt.
S.  1.
Umfang  und  In  den  am  linken  Oderufer  von  Lebus  bis  unterhalb  Stützkow  und  am
zweckder  Deich  rechten  Oderufer  von  Nieder-Wutzen  bis  Bellinchen  sich  erstreckenden  Niederungen
bbleiben  die  Eigenthümer  aller  Grundstücke  in  dem  durch  die  Deichkataster  (Deichrollen)
  bestimmten  Umfange  in  die  Deichverbände
des  Ober-Oderbruchs  und
des  Nieder-Oderbruchs
mit  der  Maaßgabe  vereinigt,  daß  von  den  bisher  theilweise  in  der  einen  und
der  anderen  Bruchabtheilung  deichpflichtigen  Flurbezirken  fortan
a)  zum  Ober-Oderbruch  ausschließlich  die  Ortschaften:
Friedrichsaue,  Domaine  und  Gemeinde,
Kienitz,  Domaine,
Letschin,
Werbig,
Alt-Lansow,
Gusow,  Dominium  und  Gemeinde,
b)  zum  Nieder-Oderbruch  ausschließlich  die  Ortschaften:
Platkow,  Dominium  und  Gemeinde,
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