Full text : Die Preussische Bank.

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Kontrolle  der  neuen  Banknoten  regelnde  Kabinettsordre,  die  die
oben  näher  erläuterten  Bedenken  zweier  Mitglieder  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  als  unbegründet  zurückwies.

In  dieser  Kabınettsordre  hiess  es,  dass  das  Staatsschuldengesetz
  vom  17.  1.  1820  das  der  Bank  durch  das  Stiftungsreglement
vom  29.  Oktober  1766  verliehene  Recht  der  Banknotenausgabe
keineswegs  aufhöbe,  und  das  Banknotenverbot  vom  Jahre  1836
lediglich  auf  administrative  Rücksichten  zurückzuführen  wäre.
Weiter  wurde  bezüglich  der  neu  auszugebenden  Banknoten  noch
auf  die  Deckungsvorschriften  verwiesen,  durch  die  ıhre  Realisation
  sichergestellt  würde.  Trotzdem  wurde  aber  dıe  Kontrolle
über  die  Banknoten  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  genommen
  und  einer  besonderen  Immediat-Kommission  übertragen.

Noch  in  demselben  Monat  erschien  eine  Bekanntmachung  des
Staatsministers  Rother,  die  die  näheren  Bedingungen  über  die
Zeichnung  und  Zahlung  des  von  Privatpersonen  einzuschiessenden
Kapitals  enthielt.

Die  Veröffentlichung  der  ebenfalls  von  Rother  ausgearbeiteten
  Bankordnung  als  Grundgesetz  der  reorganisierten  Bank
fand  am  5.  Oktober  1846  statt.  Durch  dieses  erhielt  die  alte
Königliche  Bank  die  neue  Bezeichnung  „Preussische  Bank“.  Am
1.  Januar  1847  sollte  die  neue  Bankordnung  ın  Kraft  treten.