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Kontrolle der neuen Banknoten regelnde Kabinettsordre, die die
oben näher erläuterten Bedenken zweier Mitglieder der Hauptverwaltung
der Staatsschulden als unbegründet zurückwies.
In dieser Kabınettsordre hiess es, dass das Staatsschuldengesetz
vom 17. 1. 1820 das der Bank durch das Stiftungsreglement
vom 29. Oktober 1766 verliehene Recht der Banknotenausgabe
keineswegs aufhöbe, und das Banknotenverbot vom Jahre 1836
lediglich auf administrative Rücksichten zurückzuführen wäre.
Weiter wurde bezüglich der neu auszugebenden Banknoten noch
auf die Deckungsvorschriften verwiesen, durch die ıhre Realisation
sichergestellt würde. Trotzdem wurde aber dıe Kontrolle
über die Banknoten der Hauptverwaltung der Staatsschulden genommen
und einer besonderen Immediat-Kommission übertragen.
Noch in demselben Monat erschien eine Bekanntmachung des
Staatsministers Rother, die die näheren Bedingungen über die
Zeichnung und Zahlung des von Privatpersonen einzuschiessenden
Kapitals enthielt.
Die Veröffentlichung der ebenfalls von Rother ausgearbeiteten
Bankordnung als Grundgesetz der reorganisierten Bank
fand am 5. Oktober 1846 statt. Durch dieses erhielt die alte
Königliche Bank die neue Bezeichnung „Preussische Bank“. Am
1. Januar 1847 sollte die neue Bankordnung ın Kraft treten.