Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Punkten und nach dessen Anweisung geschehen. Der Deichhauptmann hat für 
die gehörige Unterhaltung aller Kanäle und Haupt- und Nebengräben Sorge zu 
tragen und ist berechtigt, die Art und Weise der Unterhaltung anzuordnen) die 
Verpflichteten im Zwangswege durch Geldstrafen dazu anzuhalten, event. die 
uerforderlichen Arbeiten im Exekutionswege auf Kosten der Verpflichteten bewirken 
zu lassen, auch allgemeine Anordnungen über Nichtbenutzung 2c. der Kanäle und 
Gräben bei Strafe zu erlassen. 
Wo die Naturalräumung oder Krautung der Nebengräben erfahrungsmäßig 
wegen der starken Parzellirung der Grundstücke und geringen Ausdehnung der 
Kaveln mangelhaft geschieht, da können die Räumungs- oder Krautungspfli äzen 
durch Beschluß des Deichamtes verpflichtet werden, die Arbeit gemeinschaftlich 
für Geld machen zu lassen und die Kosten nach Verhältniß ihrer Verpflichtung 
aufzubringen. 
In streitigen Fällen entscheidet das Deichamt und im Instanzenzuge die 
Aufsichtsbehörde darüber, ob ein Graben als Haupt-, Neben= oder Privatgraben 
anzusehen ist. * 
Ueber das unbewegliche Vermögen der Deichverbände ist in jedem Ver- Laegerbuch. 
bande ein Lagerbuch vom Deichamte nestustellen und vom Deichhauptmann zu 
führen) desgleichen über die von den Deichverbänden zu unterhaltenden Anlagen, 
Kanäle, Gräben, Schleusen, Siele, Wehre,) Brücken und dergleichen. 
In einem besonderen Verzeichniß sind auch die der Beaufsichtigung des 
Deichhauptmanns unterliegenden Rebenaräben mit Angabe der zur Unterhaltung 
Verpflichteten aufzuführen. Die in den Lagerbüchern vorkommenden Veränderungen 
werden dem Deichamte bei der jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Iweiter Abschnitt. 
S. . 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden der Regel nach nicht durch Na- Veflichtun- 
turalleistung der Deichgenossen, sondern unter Leitung der Deichbeamten für zen der Deich 
Geld aus den betreffenden Deichkassen ausgeführt. —.— Be. 
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deichbeamten Kimmung der 
und zur Verzinsung und Tilgung der von den beiden Verbänden des Ober. elten 
und Nieder- Oderbruchs kontrahirten oder künftig noch zu kontrahirenden Schulden gung noch dem 
haben die Deichgenossen nach Maaßgabe der unten bezeichneten Deichkataster chtatastrr. 
(Deichrollen) unter den nachstehend bestimmten Modifikationen aufzubringen. Bei 
der bereits allgemein stattgefundenen Aufhebung der Naturalunterhaltung der 
Deiche (Dammruthen) und der Nutzung derselben durch die Interessenten, 
sowie bei der Ueberweisung der Deiche und deren Nutzungen an die Verbände 
des Ober= und Nieder-Oderbruchs behält es sein Bewenden. 
Die Kasse des Ober-Oderbruchs in Cüstrin und die Kasse des Nieder- 
Oderbruchs in Wrietzen bleibt, wie bisher, bestehen. 
In diese Kassen fließen die Einnahmen der resp. Verbände aus den Bei- 
trägen, den zu Eigenthum besessenen Grundstücken, den zuständigen Nutzungen 
(Nr. 7412. und
	        
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