Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 671 — 
Interessenten durch Mittheilung des Sitzungsprotokolls an die Ortsvorstände resp. 
an die Dominien= oder Domainenämter bekannt gemacht. 
. 12. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich 
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken. Sie 
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor den- 
selben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kamm von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution erzwun- 
gen werden. 
Der Deichhauptmann ist befugt, rückständige Beiträge auch durch eigene 
Exekutoren einpiee , wenn dieser Weg zweckmäßiger erscheint, als die Ein- 
ziehung durch Requisition der Ortspolizeibehörden oder Landräthe. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
verpflichtete Besitzer des Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigent- 
lich Verpflichteten. 
Bei Parzellirungen und überhaupt bei Besitzveränderungen kann sich der 
Deichhauptmann auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange 
halten, bis die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt 
und so nachgewiesen ist, daß 8 Grund dieses Nachweises die Berichtigung er- 
folgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnißmäßig repartirt werden. 
g. 13. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann, abgesehen von dem Falle der 
Parzellirung und Besitzveränderung, zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden 
b) wenn die Zwecke des betreffenden Deichverbandes eine Verlegung des 
Deiches nothwendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke 
künftig außerhalb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung ge- 
legene Grundstücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten oder zu Deich-Sozietätszwecken verwendet oder benutzt werden; 
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt 
ausgetieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertagsfüßtgeet 
um mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde; 
c) wenn eine Feldmark, die bisher noch nicht auf Grund von zuverlässigen 
Karten veranlagt war, neu vermessen und kartirt ist und ein als richtig 
anerkanntes Vermessungsregister vorgelegt wird. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorgedach- 
ten Gründen entscheidet das Deichamt. 
(Fr. 7412.) F. 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.