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Interessenten durch Mittheilung des Sitzungsprotokolls an die Ortsvorstände resp.
an die Dominien= oder Domainenämter bekannt gemacht.
. 12.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken. Sie
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor den-
selben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kamm von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution erzwun-
gen werden.
Der Deichhauptmann ist befugt, rückständige Beiträge auch durch eigene
Exekutoren einpiee , wenn dieser Weg zweckmäßiger erscheint, als die Ein-
ziehung durch Requisition der Ortspolizeibehörden oder Landräthe.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere
verpflichtete Besitzer des Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigent-
lich Verpflichteten.
Bei Parzellirungen und überhaupt bei Besitzveränderungen kann sich der
Deichhauptmann auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange
halten, bis die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt
und so nachgewiesen ist, daß 8 Grund dieses Nachweises die Berichtigung er-
folgen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhältnißmäßig repartirt werden.
g. 13.
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann, abgesehen von dem Falle der
Parzellirung und Besitzveränderung, zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden
b) wenn die Zwecke des betreffenden Deichverbandes eine Verlegung des
Deiches nothwendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke
künftig außerhalb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung ge-
legene Grundstücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten oder zu Deich-Sozietätszwecken verwendet oder benutzt werden;
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt
ausgetieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertagsfüßtgeet
um mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde;
c) wenn eine Feldmark, die bisher noch nicht auf Grund von zuverlässigen
Karten veranlagt war, neu vermessen und kartirt ist und ein als richtig
anerkanntes Vermessungsregister vorgelegt wird.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorgedach-
ten Gründen entscheidet das Deichamt.
(Fr. 7412.) F. 14.