Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Revision der 
Deichlataster. 
— 672 — 
S. 14. 
Wegen angeblicher Irrthümer in den Deichkatastern (Deichrollen) oder 
Veränderungen im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 13. 
gbachten Fällen eine Berichtigung der Deichkataster im Laufe der gewöhnlichen 
erwaltung nicht gefordert, sondern nur von dem Deichhauptmann, nach vor- 
her eingeholtem Gutachten des resp. Deichamtes, und im Instanzenzuge von der 
Aufsichtsbehörde angeordnet werden. 
S. 15. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des betref- 
fenden Deichamtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung 
angeordnet werden. 
Dieser Zeitraum beginnt für das Ober-Oderbruch von dem Tage der Fest- 
stellung des gegenwärtig in der Repvision befindlichen Katasters, und für das 
Nieder Oderbruch von dem Tage der Feststellung eines neuen Deichkatasters, 
dessen Anfertigung durch eine allgemeine Revision des bestehenden Katasters mit 
Genehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten schon 
jetzt veranlaßt werden kann. 
Als allgemeiner Grundsatz für die Einschätzung gilt, daß die Beitrags- 
pflicht nach Verhältniß des Vortheils und des abzuwendenden Schadens ab. 
zumessen ist. 
Die Revision des Katasters geschieht durch einen Kommissarius der Re- 
Herung zu Frankfurt a. d. O. Behufs der Feststellung ist das Kataster durch den 
ommissarius dem betreffenden Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeinde- 
Vorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gutsbezirk 
bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich durch die Amtsblätter eine vier- 
wöchentliche Frist zu bestimmen, innerhalb welcher das Kataster in einem von 
dem Deichamte zu bestimmenden Lokale, unter Aufsicht eines Beamten, eingesehen 
werden kann. 
Etwaige Beschwerden gegen das revidirte Deichkataster sind bei dem Re- 
gierungskommissarius anzubringen und von diesem unter Zuziehung der Be- 
schwerdeführer, eines Deputirten des Deichamtes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Als Sachverständige sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes 
und der sonst nöthigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser, hinsichts der 
Bonität und Einschätzung zwei ökonomische Fachmänner zuzuziehen. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die 
Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Deichamts andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und event. erfolgt die Berichtigung des Deichkatasters. 
Andernfalls werden die Akten der Regierung zu Frankfurt a. d. O. zur Entschei- 
dung über die Beschwerde eingereicht. 
Wenn die Beschwerde verworfen wird, treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung det 
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