Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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aufgeschoben und auch nicht bis zur Einholung der Genehmigung des Deich- 
hauptmanns ausgesetzt werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflich- 
tet, die Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machten, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
anzeigen. 
Dieselbe Anzeige ist vom Deichhauptmann der nächsten gewöhnlichen Ver- 
sammlung des betreffenden Deichamtes zu machen. Können die Ausgaben aber 
aus den laufenden Jahreseinnahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so 
muß das Deichamt in kürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von 
der Sache Kenntniß zu erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen 
Geldmittel zu beschließen. 
§S. 47. 
Die Deichrentmeister werden von den resp. Deichämtern in derselben Weise, 
wie die Deichinspektoren gewählt und sind demnächst von der Regierung zu be- 
stätigen. Die Anstellungsbedingungen, insbesondere die Verpflichtung zur Kau- 
tionsbestellung, regulirt der mit ihnen von den Deichämtern abzuschließende An- 
stellungs-Kontrakt. 
S. 48. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkataster. 
Er hat insbesondere: 
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf- 
zustellen; 
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen 
c) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns resp. des 
Deichinspektors zu bewirken; er hat namentlich auch die Gelder an die 
Lohnarbeiter auf den Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit 
Genehmigung des Deichhauptmanns vertreten lassen; 
0) die jährlichen Deichkassenrechnungen zu legen; 
c) das Deichkataster nach dem Dekret des Deichhauptmanns (95. 36. k. 
und 38.) zu berichtigen. 
. 49. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister, Graben-, Schleu- 
sen- oder Maschinenmeister oder welchen Namen sie sonst führen mögen — für 
die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Kanäle, Gräben, Schleu- 
sen, Brücken, Wehre, Maschinen und Grundstücke des Verbandes werden von 
dem Deichhauptmann unter Genehmigung des bezüglichen Deichamtes angestellt. 
Das Deichamt bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und 
beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestinunte Reihe von 
Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
(Nr. 7412.) 92“ . 50. 
Rentmeister. 
Unterbeamte.
	        
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