Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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d)  zwei  Repräsentanten  der  zum  Nieder-Oderbruch  gehörigen  Rittergüter,
e)  sieben  Repräsentanten  der  zum  Nieder-Oderbruch  gehörenden  Stadt-  und
Landgemeinden.
.  55.

Die  beiden  Deichämter  versammeln  sich  regelmäßig  zweimal  im  Jahre,
und  zwar  müssen  die  Deichamtsversammlungen  möglichst  bald  nach  der  Frühjahrs-
  und  Herbstschau  abgehalten  werden.  Im  Falle  der  Nothwendigkeit  kann
das  eine  oder  das  andere  der  beiden  Deichämter  von  dem  Deichhauptmann  auch
außerordentlich  berufen  werden.  Die  Berufung  muß  erfolgen)  sobald  es  von
einem  Viertel  der  Mitglieder  eines  Deichamtes  verlangt  wird.  Die  Sitzungen
sind  öffentlich,  jedoch  kann  für  einzelne  Gegenstände  durch  besonderen  lkane
beschluß,  wiger  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen
  werden.  Die  Sitzungen  ducsen  nicht  in  öffentlichen  Schankkokalitäten
gehalten  werden.

K.  56.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  von  jedem  Deichamte
ein=  für  allemal  festgestellt.  Die  Zusammenbeng  erfolgt  unter  allgemeiner
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung)  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß
dieselbe  wenigstens  fieben  freie  Tage  vorher  statthaben.

.  57.

Das  Deichamt  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der
Stimmen  vertreten  find.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  das  Deichamt,
  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammen.
berufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und
driuem  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
werden.

g.  58.

Im  Deichamte  des  Ober--Oderbruchs  hat  der  Vertreter  der  Domainen
zwei  Stimmen.  Im  Uebrigen  hat  in  beiden  Deichämtern  jedes  Mitglied  gleiches
Stimmrecht  mit  Ausnahme  der  Deichinspektoren,  welche  nur  berathende  Stimmen
  haben,  Falls  sie  nicht  den  Deichhauptmann  vertreten  und  in  diesem  Falle
auch  dessen  Stimme  führen.

ei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

K.  59.

An  Beschlüssen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Deichverbandes  darf  derun
  Ficht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  in  Widerpru
  eht.

ann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter  eine
beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Deichhauptmann,
oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung
für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Deichverbandes  zu  sorgen  und  nöthigenfalls
einen  besonderen  Vertreter  zu  bestellen.
(Nr.  7412.  .  60.