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d) zwei Repräsentanten der zum Nieder-Oderbruch gehörigen Rittergüter,
e) sieben Repräsentanten der zum Nieder-Oderbruch gehörenden Stadt- und
Landgemeinden.
. 55.
Die beiden Deichämter versammeln sich regelmäßig zweimal im Jahre,
und zwar müssen die Deichamtsversammlungen möglichst bald nach der Frühjahrs-
und Herbstschau abgehalten werden. Im Falle der Nothwendigkeit kann
das eine oder das andere der beiden Deichämter von dem Deichhauptmann auch
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen) sobald es von
einem Viertel der Mitglieder eines Deichamtes verlangt wird. Die Sitzungen
sind öffentlich, jedoch kann für einzelne Gegenstände durch besonderen lkane
beschluß, wiger in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Die Sitzungen ducsen nicht in öffentlichen Schankkokalitäten
gehalten werden.
K. 56.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von jedem Deichamte
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenbeng erfolgt unter allgemeiner
Angabe der Gegenstände der Verhandlung) mit Ausnahme dringender Fälle muß
dieselbe wenigstens fieben freie Tage vorher statthaben.
. 57.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der
Stimmen vertreten find. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn das Deichamt,
zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen.
berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und
driuem Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen
werden.
g. 58.
Im Deichamte des Ober--Oderbruchs hat der Vertreter der Domainen
zwei Stimmen. Im Uebrigen hat in beiden Deichämtern jedes Mitglied gleiches
Stimmrecht mit Ausnahme der Deichinspektoren, welche nur berathende Stimmen
haben, Falls sie nicht den Deichhauptmann vertreten und in diesem Falle
auch dessen Stimme führen.
ei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
K. 59.
An Beschlüssen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf derun
Ficht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Widerpru
eht.
ann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stellvertreter eine
beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Deichhauptmann,
oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung
für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu sorgen und nöthigenfalls
einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(Nr. 7412. . 60.