Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  689  —

dorf,  Eichwerder,  Jäckelsbruch,  Beauregard,  Heinrichsdorf,  Alt-Wrietzen,
  Alt-Kietz  bei  Wrietzen,  Wrietzen,  Rathsdorf,  Neu-Gaul,
  Alt-Ranft,  Alt-Tornow,  Freienwalde,  Falkenberg;

9)  den  siebenten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Stützkow,  Stolzenhagen,  Stolpe,  Lunow,  Hohensaathen,
  Niederwutzen,  Hohenwutzen,  Brahlitz,  Zehden,  Oderberg.

Die  Abänderung  dieser  Wahlbezirke  kann  auf  Antrag  des  betreffenden
Deichamtes  mit  Genehmigung  der  Regierung  geschehen.

C.  65.

In  jedem  Wahlbezirk  wird  ein  Repräsentant  und  cin  Stellvertreter  für
denselben  gewählt.

g.  66.

Die  Repräsentanten  und  Stellvertreter  der  Ritterguts-Wahlbezirke  werden
direkt  gewählt.

Die  stimmberechtigten  Gutsherrschaften  können  ihre  Zeitpächter,  Administratoren,
  Beamte  oder  einen  anderen  Deichgenossen  des  Verbandes  zur  Ausübung
ihres  Stimmrechtes  bevollmächtigen;  Frauen  und  Minderjährige  dürfen  ihr
Stimmrecht  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.
Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer  derselben
im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Wenn  ein  stimmberechtigter  Gutsbesitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat,  oder  mit  der  Entrichtung  der
Deichkassenbeiträge  über  ein  Jahr  im  Rückstande  bleibt,  so  ruht  beziehungsweise
während  seiner  Besitzzeit  oder  bis  zur  Tilgung  des  Rückstandes  das  Stimmrecht
es  Gutes.

C.  67.

Die  Repräsentanten  und  Stellvertreter  der  Stadt=  und  Landgemeinden
werden  durch  Wahlmänner  gewählt.

Jeder  Gemeindebezirk  bildet  einen  Wahlkreis  und  wählt  aus  demselben
einen  Wahlmann.  Stimmfähig  als  Wähler  und  wählbar  als  Wahlmann  ist
jeder  großjährige  Besitzer  eines  deichpflichtigen  Grundstücks  des  Bezirks,  sofern
er  mit  seinen  Deichkassenbeiträgen  nicht  über  ein  Jahr  im  Rückstande  ist  und  den
Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desgleichen
  Frauen  und  Minderjährige  haben  ein  Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen
  Grundstücke  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch
Bevollmächtigte  ausüben.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Eine  weitere  Vertretung  des  Stimmrechts  durch  Bevollmächtigte  findet
bei  der  Wahl  der  Wahlmänner  nicht  statt.

Jahrgang  1869.  (Tr.  7412.)  93  5.  68.