Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S.  68.

Die  Wahlen  der  Wahlmänner  in  den  Stadt.  und  Landgemeinden  werden
von  den  Bürgermeistern  und  resp.  Schulzen  der  betreffenden  Gemeinde  nach  den  von
ihnen  zu  führenden  Wahllisten  geleitet,  und  die  Wahlen  der  Repräsentanten  und
ihrer  Stellvertreter  von  Wahlkommissarien,  deren  Ernennung  die  Regierung  in
Frankfurt  a.  d.  O.  selbst  bestimmen  oder  dem  Deichhauptmann  auftragen  kann.
Das  Wahlrecht  der  Wahlmänner  muß  persönlich  ausgeübt  werden,  eine  Vertretung
  durch  Bevollmächtigte  ist  unstatthaft.

Im  Uebrigen  gelten  für  das  Wahlverfahren  bei  der  Wahl  der  Wahlmänner,
  sowie  der  Repräsentanten  und  ihrer  Stellvertreter  folgende  Vorschriften:

Die  Wahlen  erfolgen  durch  Stimmabgabe  zu  Protokoll.  Dabei  entscheidet
die  absolute  Mehrheit  der  durch  die  Wähler  vertretenen  Deichkassenbeiträge.

Sollte  die  erste  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit  ergeben  haben,  so
findet  eine  engere  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Kandidaten  statt,  welche  bei
der  ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  dieser  Abstimmung  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit  und  im
Falle  der  Stimmengleichheit  das  Loos.

Die  Wahl  kann  nur  abgelehnt  werden  aus  Gründen,)  welche  von  der
Uebernahme  eines  Gemeindeamtes  entbinden.

Die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

G.  69.

Wählbar  zum  Repräsentanten  und  Stellvertreter  eines  solchen  ist  jeder
großjährige  Deichgenosse,  welcher

a)  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel
verloren  hat,

b)  nicht  Beamter  des  Verbandes  ist,

e)  innerhalb  seines  Wahlbezirks  angesessen  ist,  oder  auch  ohne  eigenen
Grundbesitz  zu  den  gesetzlichen  Vertretern  einer  deichpflichtigen  Korporation
  des  Wahlbezirks  gehört.

Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.
Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  7  wird  der
ältere  allein  zugelassen.  5  "
K.  70.

Die  Wahl  zum  Repräsentanten  und  Repräsentanten-Stellvertreter  für  die
Rittergüter  und  Gemeinden  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  in
jedem  Deichamte  die  Hilte  der  Repräsentanten  und  Stellvertreter  der  Ritterüter

  und  ebenso  der  Gemeinden  aus,  und  zwar  bei  der  ungleichen  Gemeindeepräsentantenfahl

  im  Deichamte  des  Nieder-Oderbruchs  das  erste  Mal  drei  und
das  zweite  Mal  vier  der  Gewählten.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden
durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.