Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 68. 
Die Wahlen der Wahlmänner in den Stadt. und Landgemeinden werden 
von den Bürgermeistern und resp. Schulzen der betreffenden Gemeinde nach den von 
ihnen zu führenden Wahllisten geleitet, und die Wahlen der Repräsentanten und 
ihrer Stellvertreter von Wahlkommissarien, deren Ernennung die Regierung in 
Frankfurt a. d. O. selbst bestimmen oder dem Deichhauptmann auftragen kann. 
Das Wahlrecht der Wahlmänner muß persönlich ausgeübt werden, eine Vertre- 
tung durch Bevollmächtigte ist unstatthaft. 
Im Uebrigen gelten für das Wahlverfahren bei der Wahl der Wahl- 
männer, sowie der Repräsentanten und ihrer Stellvertreter folgende Vorschriften: 
Die Wahlen erfolgen durch Stimmabgabe zu Protokoll. Dabei entscheidet 
die absolute Mehrheit der durch die Wähler vertretenen Deichkassenbeiträge. 
Sollte die erste Abstimmung keine absolute Mehrheit ergeben haben, so 
findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten statt, welche bei 
der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei dieser Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit und im 
Falle der Stimmengleichheit das Loos. 
Die Wahl kann nur abgelehnt werden aus Gründen,) welche von der 
Uebernahme eines Gemeindeamtes entbinden. 
Die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
G. 69. 
Wählbar zum Repräsentanten und Stellvertreter eines solchen ist jeder 
großjährige Deichgenosse, welcher 
a) den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel 
verloren hat, 
b) nicht Beamter des Verbandes ist, 
e) innerhalb seines Wahlbezirks angesessen ist, oder auch ohne eigenen 
Grundbesitz zu den gesetzlichen Vertretern einer deichpflichtigen Korpo- 
ration des Wahlbezirks gehört. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, 7 wird der 
ältere allein zugelassen. 5 " 
K. 70. 
Die Wahl zum Repräsentanten und Repräsentanten-Stellvertreter für die 
Rittergüter und Gemeinden erfolgt auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet in 
jedem Deichamte die Hilte der Repräsentanten und Stellvertreter der Ritter- 
üter und ebenso der Gemeinden aus, und zwar bei der ungleichen Gemeinde- 
epräsentantenfahl im Deichamte des Nieder-Oderbruchs das erste Mal drei und 
das zweite Mal vier der Gewählten. Die das erste Mal Ausscheidenden werden 
durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
	        
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