Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S.  14.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  nach  Stimmenmehrheit
  zu  beschließen,  soweit  nicht  der  §.  15.  gewisse  Angelegenheiten  dem  Vorsitzenden
  allein  überweist.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  verpflichten  den  Verband.  Der  Vorstand
ist  nur  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  zwei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  außer
dem  Vorsitzenden  anwesend  sind.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten
Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  berufen,  dennoch  nicht  in  ge.
nügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  dritten  Zusammenberufung  muß  auf
diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.  Die  Beschiche  und  die
Stimmen  der  in  der  Versammlung  anwesend  gewesenen  Mitglieder  werden  in
ein  besonderes  Buch  eingetragen,  auch  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens
Einem  Mitgliede  der  Versammlung  vollzogen.  «

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende
  für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeindewohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe
zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

C.  15.

Der  Vorsitzende  führt  die  Gesammtverwaltung,  vertritt  den  Verband  nach
Außen  und  handhabt  die  örtliche  Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.
Insbesondere  hat  derselbe:

1)  für  die  erste  Ausführung  der  Anlagen  unter  Assistenz  des  vom  Staate
zu  remunerirenden  Regierungskommtssarius,  sowie  für  die  spätere  Unterhaltung
  der  Anlagen  Sorge  zu  tragen;

2)  die  Meliorationskassenbeiträge  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  von  den  Säumigen  im  Wege  der  administrativen
Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  diese
zu  revidiren;

3)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  dem  Vorstande  in  den  Frühjahrsversammlungen
  vorzulegen;

4)  die  halbjährige  Grabenschau  mit  dem  Vorstande  abzuhalten

5)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  desselben
  zu  unterzeichnen;

6)  Strafen  gegen  die  Genossen  des  Verbandes  wegen  Uebertretung  der
im  Interesse  des  Verbandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  bis  zu
drei  Thalern  Geldbuße  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz-Samml.
  fur  1852.  S.  245.)  vorläufig  festzusetzen.  vi

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