— 703 —
Die vom Vorsitzenden allein, nicht vom Polzzeirichter, festgesetzten Geldstrafen
fließen zur Verbandskasse. «
§.16.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen,
b) zu Anleihen,
ec) zur Veräußerumg von Grundstücken des Verbandes.
S. 17.
Für die Verwaltung der Verbandskasse wählt der Vorstand einen Rendamten
und bewilligt demselben zöthigenfalls eine Renmmmeratfon. 6
Der Rendant wird von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Sthesstan
in einret Versammlung des Vorstandes verpflichtet.
C. 18.
An dem vom Verbande zu unterhaltenden offenen Hauptgraben müssen
drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit
dem Weidevieh verschont bleiben. Auch Bäume und Hecken dürfen auf dieser
Fläche nicht geduldet werden. .
BeidekRäumungmüssendieEigenthümekverangkeiczwwvstücke
denAuswurf,dessenEienthumihnendagegenzufällt,aufhvhfbknktibbitttiät
vier Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumiulg vor der Ernte
geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte — bis auf Eine Ruthe Entfernung
von dem Borde wegschaffen.
Aus besonderen Gründen kann der Vorsitzende diese Frist verlängern.
usnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen können in einzelnen
Fälken vom Vorstande mit Genehmigung der Regierung gestattet werden.
ie Grasnutzung bis zum Wasserspiegel behalten die Adiazenten.
X. 10.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigenthum
von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundzerechtg.
keiten und über besondere, auf speziellem Rechtstitel beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen
werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die
vorgebliche Beeinträchtigung eines Genossen betreffenden Beschwerden von dem
Vorstande untersucht und entschieden, soweit sie nicht vorstehend an eine andere
Behäörde verwiesen find.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiede zericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des
Bescheides an gerechnet, beim Vorstande angemeldet werden muß.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Befftemn.
(X. 115) as-