Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die  vom  Vorsitzenden  allein,  nicht  vom  Polzzeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen
  fließen  zur  Verbandskasse.  «

§.16.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen,
b)  zu  Anleihen,
ec)  zur  Veräußerumg  von  Grundstücken  des  Verbandes.

S.  17.

Für  die  Verwaltung  der  Verbandskasse  wählt  der  Vorstand  einen  Rendamten
  und  bewilligt  demselben  zöthigenfalls  eine  Renmmmeratfon.  6

Der  Rendant  wird  von  dem  Vorsitzenden  durch  Handschlag  an  Sthesstan
in  einret  Versammlung  des  Vorstandes  verpflichtet.

C.  18.

An  dem  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  offenen  Hauptgraben  müssen
drei  Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit
dem  Weidevieh  verschont  bleiben.  Auch  Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  dieser
Fläche  nicht  geduldet  werden.  .

BeidekRäumungmüssendieEigenthümekverangkeiczwwvstücke
denAuswurf,dessenEienthumihnendagegenzufällt,aufhvhfbknktibbitttiät
vier  Wochen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räumiulg  vor  der  Ernte
geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ernte  —  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung
  von  dem  Borde  wegschaffen.

Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Vorsitzende  diese  Frist  verlängern.

usnahmen  von  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  können  in  einzelnen
  Fälken  vom  Vorstande  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet  werden.
ie  Grasnutzung  bis  zum  Wasserspiegel  behalten  die  Adiazenten.

X.  10.

Streitigkeiten  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das  Eigenthum
von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundzerechtg.
keiten  und  über  besondere,  auf  speziellem  Rechtstitel  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen
werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die
vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  Genossen  betreffenden  Beschwerden  von  dem
Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit  sie  nicht  vorstehend  an  eine  andere
Behäörde  verwiesen  find.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiede  zericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  beim  Vorstande  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Befftemn.
(X.  115)  as-