Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  12.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjährige  Besitzer  eines  zum  Verbande
  Khorigen  Grundstücks  von  wenigstens  Einem  Morgen,  welcher  mit
seinen  irgen  zur  Verbandskasse  nicht  im  Rückstande  und  im  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  ist.

Das  Stimmrecht  von  Frauen  und  Minderjährigen  darf  nur  durch  die
Eedlichen  Vertreter  resp.  durch  Bevollmächtigte  ausgeübt  werden.  Gehört  ein

rundstück  mehreren  Genossen  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer  derselben  im
Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.
ie  Liste  der  Wähler  wird  vom  Vorsitzenden  des  Vereins  mit  Hülfe  der
Gemeindevorsteher  aufgestellt  und  diese  wird  extraktweise  je  drei  Tage  lang  in
den  Schulzenämtern  zu  Groß.  Wubiser,  Klein-Wubiser  und  Klemzow  ausgelegt.
Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  Einasne
  bei  dem  Vorsitzenden  erheben,  deren  Entscheidung  dem  Vorstande
zusteht.  ,
Der  Wahltermin,  zu  welchem  die  Besitzer  der  Rittergüter  Groß.  Wubiser
und  Klemzow  und  der  jedesmalige  Pächter  der  Domaine  Klein-Wubiser,  als
Vertreter  des  Königlichen  Domainenfiskus,  sowie  der  Magistrat  zu  Königsberg
  i.  d.  N.-M.  ehenfalls  zu  laden  sind,  wird  vom  Vorsitzenden  abgehalten,
jedoch  ist  derselbe  befugt,  hiermit  ein  anderes  Vorstandsmitglied  zu  beauftragen.

Die  Wahl  geschieht  durch  Stimmenmehrheit.

Jeder  Genosse,  der  sechs  Morgen  und  weniger  (jedoch  mindestens  Einen
Morgen)  in  der  Meliorationsfläche  besitzt,  hat  Eine  Stimme;  jeder  Genosse,  der
7  bis  12  Morgen  besitzt,  hat  zwei  Stimmen  und  so  fort  bei  jeden  sechs  Morgen
  größeren  Besitzes  Eine  Stimme  mehr.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  zur  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

K.  13.

Der  Vorstand  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmäßig  zur  Frähfahrs,  und
Herbstgrabenschau  im  Mai  und  Oktober,  um  die  Jahresrechnungen  abzunehmen,
den  Etat  feshstelle  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.
Der  Vorsitzende  ist  befugt,  außerordentliche  Versammlungen  zu  berufen,
wenn  es  ihm  nothwendig  erscheint.
Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  des  Gegenstandes  der  Verhandlung.
  ·
e-  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie  Tage
vorher  erfolgen.  ½*!17m
Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter
mitzutheilen.  «  .
Der  Vorsitzende,  welcher  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme
hat,  beruft  die  Versammlung,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  Ordmung
  in  den  Sitzungen.  ·  .
Jqpkgqssws9.(1sik.741z.)  95  d.  14.