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g. 12.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines zum Verbande
Khorigen Grundstücks von wenigstens Einem Morgen, welcher mit
seinen irgen zur Verbandskasse nicht im Rückstande und im Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte ist.
Das Stimmrecht von Frauen und Minderjährigen darf nur durch die
Eedlichen Vertreter resp. durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Gehört ein
rundstück mehreren Genossen gemeinschaftlich, so kann nur Einer derselben im
Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
ie Liste der Wähler wird vom Vorsitzenden des Vereins mit Hülfe der
Gemeindevorsteher aufgestellt und diese wird extraktweise je drei Tage lang in
den Schulzenämtern zu Groß. Wubiser, Klein-Wubiser und Klemzow ausgelegt.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der Liste Einasne
bei dem Vorsitzenden erheben, deren Entscheidung dem Vorstande
zusteht. ,
Der Wahltermin, zu welchem die Besitzer der Rittergüter Groß. Wubiser
und Klemzow und der jedesmalige Pächter der Domaine Klein-Wubiser, als
Vertreter des Königlichen Domainenfiskus, sowie der Magistrat zu Königsberg
i. d. N.-M. ehenfalls zu laden sind, wird vom Vorsitzenden abgehalten,
jedoch ist derselbe befugt, hiermit ein anderes Vorstandsmitglied zu beauftragen.
Die Wahl geschieht durch Stimmenmehrheit.
Jeder Genosse, der sechs Morgen und weniger (jedoch mindestens Einen
Morgen) in der Meliorationsfläche besitzt, hat Eine Stimme; jeder Genosse, der
7 bis 12 Morgen besitzt, hat zwei Stimmen und so fort bei jeden sechs Morgen
größeren Besitzes Eine Stimme mehr.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff zur Verpflichtung
zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeindewahlen
analogisch anzuwenden.
K. 13.
Der Vorstand versammelt sich alle Jahre regelmäßig zur Frähfahrs, und
Herbstgrabenschau im Mai und Oktober, um die Jahresrechnungen abzunehmen,
den Etat feshstelle und die sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen.
Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Versammlungen zu berufen,
wenn es ihm nothwendig erscheint.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung.
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e- Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage
vorher erfolgen. ½*!17m
Wer am Erscheinen verhindert ist, hat die Vorladung seinem Stellvertreter
mitzutheilen. « .
Der Vorsitzende, welcher bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme
hat, beruft die Versammlung, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordmung
in den Sitzungen. · .
Jqpkgqssws9.(1sik.741z.) 95 d. 14.