Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7417.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Neustadt-Eberswalde, Regierungsbezirks Potsdam, zum Betrage von 
50,000 Thalern. Vom 12. April 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Neustadt-Eberswalde in Uebereinstimmung 
mit der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, der Stadt Behufs 
Ausführung gemeinnütziger öffentlicher Bauten, sowie zur Bestreitung anderer 
außerordentlicher städtischer Bedürfnisse die Aufnahme eines Darlehns von funf- 
zig Tausend Thalern durch Emission von Stadt- Obligationen zu gestatten, er- 
theilen Wir der Stadt Neustadt-Eberswalde in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. (Gesetz Samml. S. 75.) wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges 
Privilegium zur Ausstellung von funfzig Tausend Thalern auf jeden Inhaber 
lautender, mit Zinskupons versehener Stadt= Obligationen, welche nach dem an- 
liegenden Schema in 300 Apoints à 100 Thaler, 240 Apoints à 50 Thaler 
und 320 Apoints à 25 Thaler auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich 
zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten 
Tilgungsplane durch Ausloosung oder Ankauf innerhalb längstens 35 Jahren 
vom Jahre der Emission ab zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter 
Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des 
Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. April 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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