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Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam.
(Stadtwappen.)
Neustadt-Eberswalder Stadt-Obligation
Littr. . . . .. M ....
über
............... Thaler Preußisch Kurant.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vdoo.
(Gesetz. Samml. von 18.. S. . .).
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Wir, Magistrat der Stadt Neustadt-Eberswalde, urkunden und bekennen hier-
durch, daß der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein Darlehn
von Thalern, geschrieben ... Thalern Preußisch
Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. Diese Schuld-
summe bildet einen Theil des zur Ausführung öffentlicher Bauten und zu anderen
kommunalen Bedürfnissen in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom
............... aufgenommenen Darlehns von 50,000 Thalern.
Die Rückzahlung dieses Darlehns erfolgt von dem Jahre der Emission
der Obligationen ab binnen spätestens fünf und dreißig Jahren nach Maaßgabe
des festgestellten Tilgungsplanes dergestalt, daß die darin jährlich ausgeworfene Amor-
tisationsrate von mindestens Einem Prozent der Gesammtanleihe unter Hinzurech-
nung der durch die Tilgung ersparten Zinsen in den städtischen Haushalts-Etat
aufgenommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen vermittelst
Ausloosung oder freien Ankaufs eingelöst werden.
Die Stadtgemeinde Neustadt= Eberswalde behält sich das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen seb, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spatestens
drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Re-
gierung zu Potsdam und im Staatsanzeiger.
Wenn eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der
Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt werden, ebenso
falls ein substituirtes Blatt demnächst cingeht.
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben
(Xr. 7417) 96° ist,