Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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richten und zu unterhalten sind, und zwar in solcher Weise, daß dadurch die In- 
teressen des Verbandes nicht gefährdet werden. 
Entsteht Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosten des Verbandes 
resp. der einzelnen Abtheilungen oder von den Besitzern der betreffenden Grund- 
stücke auszuführen und zu unterhalten sind, so entscheidet darüber die Regierung 
in Königsberg. 
Ueber sämmtliche vorgedachten Anlagen ist ein Lagerbuch vom Verbands- 
vorstande zu führen. 
K. 4. 
Die Arbeiten des Verbandes werden nicht durch Naturalarbeit der Mit- 
glieder, sondern für Geld aus der Verbandskasse ausgeführt. 
Jede Abtheilung bringt in sich die zur Ausführung ihrer Anlagen ver- 
wendeten, sowie die zu deren Unterhaltung erforderlichen Kosten auf. 
Zur Ausführung, sowie zur Unterhaltung der Verbandsanlagen haben die 
Besitzer aller durch diese Werke verbesserten ertragsfähigen Grundstücke nach Ver- 
hältniß des durch die Melioration herbeizuführenden Vortheils beizutragen und 
sind die betheiligten Grundstücke zu diesem Behuf in vier Klassen zu theilen, von 
enen 
die 1. Klasse pro Morgen 4 Theile, 
II. - -........ 3 
. III. - ......... 2 
IV. " -.·....·. 1 Theil 
beiträgt. 
Die Einschätzung in die Klassen erfolgt durch eine von dem Vorstande zu 
erwählende Kommission unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher 
sich bei dem Einschätzungsgeschäft zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen 
kann. Das nach dieser Einschätzung angefertigte Beitragskataster ist dem So. 
zietätsvorstande vollständig, den Gemeindevorständen, sowie dem Besitzer des 
köllmischen Gutes Kilischken extraktweise mitzutheilen und vier Wochen hindurch 
bei dem Königlichen Kommissarius offenzulegen, in welcher Frist es eingesehen 
und Beschwerde dagegen bei dem letzteren erhoben werden kann. Die Auslegung 
des Katasters ist gleichzeitig im Amtsblatte der Regierung zu Königsberg und 
in dem Kreisblatte bekannt zu machen. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdeführer, einev Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sachverstän- 
digen zu untersuchen. 
Diese Sachverständigen, welche hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Techniker und rücksichtlich der Vermessung und des Nivelle- 
ments ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevifor sein 
müssen, und denen erforderlichenfalls bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwem- 
mungs-
	        
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