Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Schaudirektor auf zwölf Jahre. 
Die Wahl unterliegt der Bestätigung der Königlichen Regierung in Königsberg. 
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der 
Regierung die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu. Die Versammlung zur 
Wahl des Schaudirektors beruft der Kreislandrath und führt darin den Vorsitz 
ohne Stimmrecht, jedoch mit entscheidender Stimme bei Stimmengleichheit. Er 
Slnsschte. den Schaudirektor und die Vorstandsmitglieder durch Handschlag an 
üdesstatt. 
K. 9. 
Bei der Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (§. 8. Nr. 1. bis 9.) 
hat der, welcher mindestens mit Einem Morgen (Magdeburger Maaß) betheiligt 
ist, Eine Stimme, wer über zehn bis zwanzig Morgen besitzt, zwei Stimmen, 
wer über zwanzig bis dreißig Morgen besitzt, drei Stimmen uͤ. s. w. 
Wer mit seinen Meliorations-Kassenbeiträgen im Rückstande ist, oder den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat, 
darf an der Wahl nicht Theil nehmen und auch nicht gewählt werden. Von 
dem Schaudirektor, und so lange dieser noch nicht gewählt ist, vom Kreisland- 
rath, wird die Liste der Wähler mit Hülfe der Gemeindevorsteher aufgestellt und 
der Wahltermin abgehalten. 
Die Listen der Wähler werden 14 Tage lang in den resp. Gemeinde- 
lokalen zur Einsicht offen gelegt. 
Während dieser Frist kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Kreislandrathe, beziehungsweise bei dem Schau- 
direktor erheben. Die Entscheidung der Einwendungen und die Prüfung der 
Wahl steht dem Vorstande zu. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren die Vorschriften für ländliche 
Gemeindewahlen und in Betreff der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter 
Stellen die Bestimmungen über Annahme einer Vormundschaft, namentlich die 
S. 202. bis 217. Titel 18. Theil II. Allgemeinen Landrechts, analogisch anzu- 
wenden. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder und zwar das 
erste Mal nach dem Loose aus und wird durch Neuwahl ersetzt. 
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wieder gewählt werden. 
C. 10. 
Der Vorstand der Genossenschaft wird nach Bedürfniß vom Schaudirektor, 
mindestens aber alle drei Jahre zusammenberufen. Er hat über die, den ganzen 
Verband betreffenden Angelegenheiten zu beschließen, den Genossenschafts-Etat 
festzusezen und elwaige Streitigkeiten unter den Abtheilungen wo möglich zu 
schlichten. 
Die Vorstände der Abtheilungen versammeln sich regelmäßig alljährlich 
(r. 7421) 98“ we.
	        
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