er das Grundstück besitze und daß ein anderer Eigenthuͤmer desselben
nicht bekannt sei,
b) nach Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche etwa erfichtlichen
Eigenthumsprätendenten Seitens der mit der Leitung der trigonometrischen
Arbeiten beauftragten Behörde, oder bei nicht regulirtem Hypothekenbuche
nach einmaligem öffentlichen Aufrufe durch das Regierungs-Amtsblatt
von keinem Anderen binnen einer Frist von acht Wochen Ansprüche auf
die Entschädigung bei der gedachten Behörde erhoben werden.
Bei Gewäheug einer höheren Entschädigungssumme tritt letztere rücksichtlich
aller Eigenthums-, utungs= oder sonstigen Realansprüche, insbesondere der
Reallasten und Hypotheken, an die Stelle des betreffenden Grundstücks.
G. 5.
Von dem Zeitpunkte ihrer Uebergabe resp. ihrer Ueberweisung an den
Staat ab werden Grundstücke von allen darauf haftenden, auf privatrechtlichen
Titeln beruhenden Verpflichtungen frei.
st das betreffende Grundstück im Hypothekenbuche aufgeführt, so muß die
Abschreibung desselben erfolgen, und zwar im Falle der zwangsweisen Enteignung
auf Regquisition des Kreislandrathes.
S. 6.
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Erhaltung der Marksteine in
ordnungsmäßigem Stande zu überwachen und von jeder Beschädigung oder
Verrückung derselben dem Kreislandrathe Anzeige zu machen.
Vorsätzliche Beschädigungen der Marksteine unterliegen der Bestrafung nach
# 282. des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851. (Gesetz= Samml. S. 158.).
Artikel II.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen
die Minister der Finanzen, des Krieges und des Innern gemeinschaftlich.
Gegeben Berlin, den 7. April 1869.
(1. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7423.) Gesetz, betreffend die Anlage einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach
, Rothe-Mühle im Biggethal. Vom 20. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
vetanden, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
K. 1.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird ermächtigt,
(Nr. 7.22—743. 99°. die