Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die Bergisch- Märkische Eisenbahngesellschaft in Ausführung der nach F. 4. ihres 
Statutnachtrages vom 1. Oktober 1866. (Gesetz Samml. für 1866. S. 619.) 
dem Staate zustehenden Berechtigung zunächst zur Herstellung einer Eisenbahn 
von Finnentrop über Olpe nach Rothe Mühle im Biggethal zu veranlassen. 
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Das zum Bau der Bahn erforderliche Kapital wird ausschließlich der 
demselben zuzurechnenden Kursverluste auf 24 Millionen Thaler festgesetzt und 
auf Grund eines landesherrlichen Privilegiums durch eine Anleihe der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft beschafft werden. 
» §.3. 
Um den etwaigen jährlichen Ausfall an Zinsbeträgen, auf deren Ersatz 
die Gesellschaft nach H. 4. des Statumachtrages vom I. Oktober 1866. Anspruch 
hat, ermitteln zu können, wird bestimmt, daß der Betriebs-Ueberschuß des neuen 
Jweigbahn, Unternchmens, dem Sieg= Ruhrbahn-Unternehmen gegenüber, nach 
denselben Vorschriften und Grundsätzen festzustellen ist, welche für die Ermittelung 
des Betriebs- Ueberschusses der Sieg. Ruhrbahn dem Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahn-Unternehmen und dem Staate gegenüber maaßgebend find. 
K. 4. 
Zur Amortisation der für die Zweigbahn auszugebenden Obligationen soll 
ein halbes Prozent des Kapitals unter Zuschlag der Zinsen von den amortifirten 
Obligationen jährlich verwendet werden. Die Amortisation beginnt jedoch erst, 
sobald und soweit die Zweigbahn und das Sieg. Ruhrbahn= Unternehmen selbst, 
nach Deckung der Zinsen für das alte und neue Unternehmen und nach Deckung 
des Amortisations-- Erfordernisses für die alten Sieg. Ruhrbahn-Obligationen, die 
nöthigen Mittel dazu gewähren. ¾∆ 
Derjenige Reingewinn, welcher sich nach Bestreitung des Zins-- und Amor- 
tisations= Erfordernisses aus dem neuen Unternehmen ergiebt, wird zu z an den 
Staat, zu 3 an die Gesellschaft abgeführt. 
S. 6. 
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. April 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
(Nr. 7424.)
	        
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