Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen  insen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  S#  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rössel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisrerwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  ant  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  find.  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  .  ..  ausgegeben-  Fur  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  in  Bischofsburg  geten  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Auchändigung  der
neuen  Zinskupons  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  iftt.

Zur  Sicherdet  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Die  ständische  Finanzkommission  des  Roösseler  Kreises.

(kr.  744)  Pro-