Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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S.  494),  vom  1.  April  1852  an  die  den  öbrigen  Bezirks-Beamten  —  für  die  mit  Amtsgeschäften

  wirklich  auswärts  zugebrachte  Zeit  —  auggesetzten  regulativmäßigen  Diäten  und
Reisekosten  anzurechnen  haben.

Zu  Vollziehung  dieser  Bestimmung  wird  den  Forst=  und  Kameral-Aemtern  demnächst
nähere  Weisung  zukommen.
Stuttgart  den  6.  Februar  1852.

Knapp.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.