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S. 494), vom 1. April 1852 an die den öbrigen Bezirks-Beamten — für die mit Amtsgeschäften
wirklich auswärts zugebrachte Zeit — auggesetzten regulativmäßigen Diäten und
Reisekosten anzurechnen haben.
Zu Vollziehung dieser Bestimmung wird den Forst= und Kameral-Aemtern demnächst
nähere Weisung zukommen.
Stuttgart den 6. Februar 1852.
Knapp.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.