Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

2)  für  die  Erlaubniß  zu  Vornahme  der  Trauung  außerhalb  des  Geburts=  oder  Wohnorts,
  zu  welchem  eines  der  Verlobten  gehört,
3)  für  vie  Gestattung  des  Aufgebotes  in  der  geschlossenen  Zeit,
4)  für  die  Erlaubniß  zur  Trauung  in  der  geschlossenen  Zeit,
festsetzt,  sind  von  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  aufgehoben  und  es
findet  von  diesem  Zeitpunkt  an  ein  derartiger  Sportel-Ansatz  nicht  mehr  statt.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  sind  mit  der  Vollzlehung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  3.  Februar  1852.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Justiz-Departements:
lessen.

Der  Chef  des  Departements  des  Kirchenund
  Schulwesens:
Wächter.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor.
Maucler.