2) für die Erlaubniß zu Vornahme der Trauung außerhalb des Geburts= oder Wohnorts,
zu welchem eines der Verlobten gehört,
3) für vie Gestattung des Aufgebotes in der geschlossenen Zeit,
4) für die Erlaubniß zur Trauung in der geschlossenen Zeit,
festsetzt, sind von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes an aufgehoben und es
findet von diesem Zeitpunkt an ein derartiger Sportel-Ansatz nicht mehr statt.
Unsere Ministerien der Justiz und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der Vollzlehung
dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 3. Februar 1852.
Wilhelm.
Der Chef des Justiz-Departements:
lessen.
Der Chef des Departements des Kirchenund
Schulwesens:
Wächter.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor.
Maucler.