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II. Verfügungen der DOepartements.
A) Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung von Gesuchen beurlaubter Unteroffiziere und Soldaten
um Versetzung zum Landjägercorps.
Unteroffiziere und Soldaten, welche in unbestimmtem Urlaub sich befinden und von letzterem
aus um Versetzung zum K. Landjägercorps bitten wollen, haben ihre Gesuche — mit
einem gemeinderäthlichen Zeugnisse über ihre Aufführung im Urlaub versehen — perfoͤnlich
bei den betreffenden Regiments-Commanvo's vorzubringen, worauf die weiteren Schritte von
den letzteren werden eingeleitet werden.
Die K. Oberämter werden hievon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß hienach die
in Ziff. III. der Verfügung des Kriegs-Ministeriums vom 24. Mal 1836 für solche Fälle
vorgeschrlebene Ausstellung und Einsendung von Zeugnissen, mit Ausnahme des Prädikats=Zeugnisses,
welches nach Obigem der Bewerber selbst zu seinem Regimente mitbringt, künftig
zu unterbleiben hat.
Stuttgart den 9. Februar 1852.
:B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Diäten und Reisekosten der Oberförster.
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 26. Januar
d. J. wird verfügt, daß die Oberförster, unter Entbindung derselben von der bisherigen
Verpflichtung zu Haltung von Dienstpferden und unter Aufhebung der ihnen für die Merdebhaltung
und die Auslagen bei auswärtigen Amtögeschäften ausgesetzten Aversal-Entschädigung
(Verfügung vom 3. September 1839, Punkt a., Reg. Blatt S. 573) und der außerdem in
besonderen Fällen bewilligten Diäten (Verfügung vom 5. September 1825, Reg.Blatt,