Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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II.  Verfügungen  der  DOepartements.

A)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  von  Gesuchen  beurlaubter  Unteroffiziere  und  Soldaten
um  Versetzung  zum  Landjägercorps.

Unteroffiziere  und  Soldaten,  welche  in  unbestimmtem  Urlaub  sich  befinden  und  von  letzterem
  aus  um  Versetzung  zum  K.  Landjägercorps  bitten  wollen,  haben  ihre  Gesuche  —  mit
einem  gemeinderäthlichen  Zeugnisse  über  ihre  Aufführung  im  Urlaub  versehen  —  perfoͤnlich
bei  den  betreffenden  Regiments-Commanvo's  vorzubringen,  worauf  die  weiteren  Schritte  von
den  letzteren  werden  eingeleitet  werden.

Die  K.  Oberämter  werden  hievon  mit  dem  Bemerken  benachrichtigt,  daß  hienach  die
in  Ziff.  III.  der  Verfügung  des  Kriegs-Ministeriums  vom  24.  Mal  1836  für  solche  Fälle
vorgeschrlebene  Ausstellung  und  Einsendung  von  Zeugnissen,  mit  Ausnahme  des  Prädikats=Zeugnisses,
  welches  nach  Obigem  der  Bewerber  selbst  zu  seinem  Regimente  mitbringt,  künftig
zu  unterbleiben  hat.

Stuttgart  den  9.  Februar  1852.

:B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Diäten  und  Reisekosten  der  Oberförster.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  26.  Januar
d.  J.  wird  verfügt,  daß  die  Oberförster,  unter  Entbindung  derselben  von  der  bisherigen
Verpflichtung  zu  Haltung  von  Dienstpferden  und  unter  Aufhebung  der  ihnen  für  die  Merdebhaltung
  und  die  Auslagen  bei  auswärtigen  Amtögeschäften  ausgesetzten  Aversal-Entschädigung
(Verfügung  vom  3.  September  1839,  Punkt  a.,  Reg.  Blatt  S.  573)  und  der  außerdem  in
besonderen  Fällen  bewilligten  Diäten  (Verfügung  vom  5.  September  1825,  Reg.Blatt,