Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Im ersten Satze des F. 15. fallen die Worte: 
„von den Mitgliedern desselben, welche zugleich Sozietätsmitglieder sind“ 
weg, so daß dieser Satz fortan dahin lautet: 
der Rendant und der Kontroleur der Generalkasse werden auf dem 
Kommunallandtage gewählt.“ 
Der erste Absatz des §. 17. wird aufgehoben. An seine Stelle tritt fol. 
gende Bestimmung: · 
„Zur Theilnahme an den auf dem Kommunallandtage und auf den 
Kreistagen vorzunehmenden Wahlen sind zur Zeit nur die Mitglieder 
dieser Versammlungen vom Stande der Ritterschaft und vom Stande 
der Landgemeinden berechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob sie der Sozietät 
angehören oder nicht. Für den Fall, daß bei der Städte-Feuersozietät 
der Kur= und Neumark und der Niederlausitz das volle Wahlrecht bei 
der Besetzung der Beamtenstellen auch dem Stande der Ritterschaft und 
dem Stande der Landgemeinden ertheilt wird, wird das Wahlrecht bei 
der Land-Feuersozietät auch den Mitgliedern vom Stande der Städte auf 
dem Kommunallandtage und den Kreistagen eingeräumt. 
Das Wahlrecht kann von den Wahlberechtigten nur bei persön- 
lichem Erscheinen, nicht durch Bevollmächtigung ) ausgeübt werden. 
Für das Wahlverfahren gelten die Vorschriften des Reglements 
vom 22. Juni 1842. (Gesetz Samml. S. 213.)./ 
Der §+. 126. lautet fortan: 
„Derjenige, welcher den absichtlichen oder fahrlässigen Anstifter einer 
Feuersbrunst dergestalt ermittelt, daß gegen denselben Anklage erhoben 
und gerichtlich eingeleitet wird, erhält eine Prämie von 10 bis 50 Thalern 
von der Sozietät, welche der Generaldirektor nach den obwaltenden Um- 
ständen festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen hat. 
Tritt gerichtliche Verurtheilung zur Strafe ein, so kann die Prämie 
bis zu 300 Thalern erhöht werden.“ 
Zusatz zu §. 132. 
„Die bei den halbjährigen Ausschreiben verbleibenden Ueberschüsse fließen 
von jetzt ab und so lange dem Betriebsfonds zu, bis derselbe die Höhe 
von 100,000 Thalern erreicht haben wird.“ 
§. 3. der Instruktion für den Generaldirektor lautet fortan: 
„Wenn die von den Kreißdirektoren halbjährlich mit dem 1. Juni und 
1. Dezember abzuschließenden Kreislagerbücher nebst den dazu gehörigen 
Veränderungsnachweisungen eingehen, so ist lediglich die Uebereinstimmung 
der letzteren mit den Ab= und Zugangsnachweisungen, und sodann die 
Uebereinstimmung des Kreislagerbuchs mit den Abschlußsummen der 
Veränderungsnachweisungen, oder, wo keine Veränderungen vorgekommen 
sind, mit den bis dahin im Kreislagerbuche verzeichneten Beträgen kalkula- 
torisch zu prüfen. Ist die nöthige Uebereinstimmung vorhanden, oder 
(Nr. 7429—7430.) durch
	        
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