Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Johannisburger Kreises 
III. Emission 
Littr. ..... W— .. 
über.. Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
5. Dezember 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Johannisburger Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern 
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden, und mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1872. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des 
ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem Mo- 
nate Januar jeden Jahres. Der Keeis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Heseichmung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Gumbinnen, sowie in der Königsberger Hartungschen Zeitung und 
dem Königlichen Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
zerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück. 
hbe der ausg gebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
der Kreis-Kommunalkasse in Johannisburg, und zwar auch in der nach 
den Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Cr. 7432. 105% Mit
	        
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