Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Stettin.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Anklamer  Kreises
II.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Anklamer  Kreises  gt  ges  si  habez
Littr.  ..  ...  M  .  .  ...  über  ...  .  ..  .  Thaler  à  vier  einhalb  Prozent  Zinsen

die  .##  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse

  zu  Anklam,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers

  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.
Anklam,  den  #e  18.

Die  ständische  Kommission  des  Anklamer  Kreises  für  den  Grunderwerb

zum  Eisenbahnbau  im  Anklamer  Kreise.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

 

(Nr.  7320.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Januar  1869.,  betreffend  die  Erhebung  des  Bohlwerks-
  und  Hafengeldes  in  der  Stadt  Anklam.

ch  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  12.  Januar  d.  Jeingereichten  Tarif
für  das  zu  Anklam,  im  Kreise  Anklam,  Regierungsbezirks  Stettin,  zu  erhebende
Bohlwerks-  und  Hafengeld  mit  dem  Vorbehalte  einer  Revision  von  fünf  zu
fünf  Jahren  genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  hierbei  vollzogen  zurück.
Der  neue  Tar  tritt  mit  dem  1.  Februar  1869.  in  Kraft,  und  es  soll  die  Erhebung
  der  städtischen  Schiffahrtsabgaben  nach  dem  Tarife  vom  27.  Juni  1853.
von  diesem  Zeitpunkte  ab  eingestellt  werden.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  dem  Tarife  durch  die  Gesetz  Sammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  18.  Januar  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.