Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Artikel 12. 
Wegen der in den Fälligkeitsterminen rückständig gebliebenen Zahlungen 
und der davon zu entrichtenden Verzugszinsen kann sofort Seitens der Direktion 
des Vereins eine Mandatsklage angestellt resp. durch einen Sachwalter ange- 
fertigt und verfolgt werden; nach eingetretener Rechtskraft des Mandats steht es 
im Ermessen der Direktion, in das Mocilinrermögen des Schuldners oder in 
das verpfändete Grundstück Exekution, Administration, Sequestration resp. Sub- 
hastation bei Gericht nachzusuchen, zu bewirken und zu verfolgen. 
Der Schuldner trägt die sämmtlichen Kosten eines solchen Prozesses inkl. 
der Vertretung der Direktion, mag der Prozeß ein Objekt über oder unter 
funfzig Thaler betreffen. # 
Der Schuldner kann eine gerichtliche Zahlungsstundung nicht verlangen. 
Bei der Subhastation kann der Verein durch die Direktion oder deren 
Vertreter mitbieten und zur Vermeidung eines Ausfalls das Grundstück ohne 
besondere Staatsgenehmigung für den Verein erstehen; der Verein ist aber in 
solchem Falle gehalten, das erstandene Grundstück innerhalb dreier Jahre, vom 
Tage der Publikation des Zuschlagsbescheides gerechnet, wieder zu verkaufen. 
Artikel 13. 
Die Direktion hat auf Verlangen des Darlehnsempfängers die Verpflich. 
tung, die Realisirung (Versilberung) der Pfandbriefe gegen Erstattung der 
baaren Auslagen zu vermitteln. 
Artikel 14. 
Bei der Aushändigung jedes Pfandbriefsdarlehns hat der Schuldner Ein 
Prozent desselben zu dem Reservefonds (§F. 35. ff.) zu entrichten, er kann diese 
Zahlung leisten in Pfandbriefen des Vereins zum Nominalbetrage, soweit jener 
Nominalbetrag jenes Prozent deckt. 
Artikel 15. 
Die Direktion ist befugt, von Zeit zu Zeit durch Einsicht der neuesten Ge- 
bäudesteuerliste resp. durch Revision der Anlehnstaxe (F. 26.) und des Grund- 
stückes selbst, die sie selbst oder durch Agenten (G. 10.) auf Kosten des Ver- 
eins vornimmt, zu prüfen und festzustellen, ob noch das beliehene Grundstück 
genügende Sicherbei bietet, oder laut Artikel 9. Littr. B. gegen den Schuldner 
verfahren werden müsse. 
G. 25. 
Ueber die Gewährung) die Höhe und die Förmlichkeiten des Darlehns, 
sowie über die Kündigung entscheidet die Direktion; gegen deren Entscheidung 
det der Darlehnssucher resp. Schuldner binnen vierzehn Tagen den Rekurs an 
en Auffichtsrath; dieses Rekursverfahren unterbricht aber nicht den Lauf der 
Maaßnahmen der Direktion. 
(Nr. 776. Wird 
Bewilligung.
	        
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