Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Hurückweisung. 
Kündigung. 
Werthsermit- 
telung. 
Pfandbriefe. 
Kupons und 
Talons. 
– 652 — 
Wird ein Pfandbriefs-Anlehnsgesuch definitiv zurückgewiesen, so hat der 
Antragsteller die entstandenen baaren Auslagen zu erstatten. Prüfungs. und 
Korrespondenz-Gebühren passiren weder bei Bewilligungen noch Ablehnungen. 
Wenn die Direktion von den Rechten (F. 24. Art. 9. Littr. A. und B. 
und Art. 15.) Gebrauch macht, kann der Schuldner gegen die Bestimmung der 
Direktion binnen vierzehn Tagen den Rekurs an den Aufsichtsrath ergreifen; dieses 
Rekursverfahren unterbricht nicht den Lauf der Maaßnahmen der Direktion. 
C. 26. 
Der Werth des zu beleihenden Grundstückes wird von der Direktion der- 
gestalt festgestellt, daß: 
1) der fünfundzwanzigfache Beirag der vierprozentigen resp. der funfzigfache 
Betrag der zweiprozentigen jährlichen staatlichen Gebäudesteuer mit dem 
Zwanzigfachen kapitalisirt wird, 
2) durch zwei Sachverständige der zeitige Materialienwerth der Baulichkeiten 
festgestellt wird, un 
3) die Durchschnittssumme aus den Ergebnissen zu 1. und 2. abzüglich des 
mit zwanzig multiplizirten Durchschnittsbetrages der städtischen Grund- 
stücksabgaben (§. 23. Littr. c.) als der zeitige Werth gilt. 
Von diesem so ermittelten Werthe kann die Direktion die ersten zwei Drittel, 
sofern nicht die Höhe besonderer ungewöhnlicher öffentlicher Reallasten eine Herab- 
setzung bis zur ersten Hälfte anräthig machen, beleihen, sie kann sich, um ihre 
Entscheidung vorzubereiten, eines oder mehrerer Agenten, die sie aus der Zahl 
der Vereinsmitglieder zur Prüsung und Begutachtung der Vorlage veranlaßt 
(§. 10.)), bedienen. Städtische Grundstücke, die unbebaut und für sich belegen sind, 
bleiben von der Beleihung gänzlich ausgeschtosfen. 
Dem Darlehnssucher steht der Rekurs an den Aufsichtsrath zu, über 
solchen entscheidet letzterer endgültig innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen; 
es steht dem Aufsichtsrathe frei, ebenfalls vorher die Aeußerung eines oder meh- 
rerer Agenten einzuholen. 
B. Von den Pfandbriefen insbesondere. 
C. 27. 
Der Hypothekenverein entrichtet die Darlehnsvaluta dem Darlehnsnehmer 
in Vereins- Bfandbriefen . 1.) zum Nominalwerth. 
Die Pfandbriefe werden von der Direktion in Abschnitten von 1000 Rthlr., 
500 Rthlr., 100 Rthlr., 50 Rthlr. und 25 Rthlr. und danach zu bildenden 
Serien ausgefertigt und ausgegeben; der Darlehnsnehmer kann verlangen, daß 
ein Fünftel des Darlehns ihm in Abschnitten zu 100 Rthlr. und darunter 
gewährt werde. 
Den Pfandbriefen werden zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Jinsen 
Kupons auf fünf Jahre nach Formular B., die mit Talons (Formular C.) vg 
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