Hurückweisung.
Kündigung.
Werthsermit-
telung.
Pfandbriefe.
Kupons und
Talons.
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Wird ein Pfandbriefs-Anlehnsgesuch definitiv zurückgewiesen, so hat der
Antragsteller die entstandenen baaren Auslagen zu erstatten. Prüfungs. und
Korrespondenz-Gebühren passiren weder bei Bewilligungen noch Ablehnungen.
Wenn die Direktion von den Rechten (F. 24. Art. 9. Littr. A. und B.
und Art. 15.) Gebrauch macht, kann der Schuldner gegen die Bestimmung der
Direktion binnen vierzehn Tagen den Rekurs an den Aufsichtsrath ergreifen; dieses
Rekursverfahren unterbricht nicht den Lauf der Maaßnahmen der Direktion.
C. 26.
Der Werth des zu beleihenden Grundstückes wird von der Direktion der-
gestalt festgestellt, daß:
1) der fünfundzwanzigfache Beirag der vierprozentigen resp. der funfzigfache
Betrag der zweiprozentigen jährlichen staatlichen Gebäudesteuer mit dem
Zwanzigfachen kapitalisirt wird,
2) durch zwei Sachverständige der zeitige Materialienwerth der Baulichkeiten
festgestellt wird, un
3) die Durchschnittssumme aus den Ergebnissen zu 1. und 2. abzüglich des
mit zwanzig multiplizirten Durchschnittsbetrages der städtischen Grund-
stücksabgaben (§. 23. Littr. c.) als der zeitige Werth gilt.
Von diesem so ermittelten Werthe kann die Direktion die ersten zwei Drittel,
sofern nicht die Höhe besonderer ungewöhnlicher öffentlicher Reallasten eine Herab-
setzung bis zur ersten Hälfte anräthig machen, beleihen, sie kann sich, um ihre
Entscheidung vorzubereiten, eines oder mehrerer Agenten, die sie aus der Zahl
der Vereinsmitglieder zur Prüsung und Begutachtung der Vorlage veranlaßt
(§. 10.)), bedienen. Städtische Grundstücke, die unbebaut und für sich belegen sind,
bleiben von der Beleihung gänzlich ausgeschtosfen.
Dem Darlehnssucher steht der Rekurs an den Aufsichtsrath zu, über
solchen entscheidet letzterer endgültig innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen;
es steht dem Aufsichtsrathe frei, ebenfalls vorher die Aeußerung eines oder meh-
rerer Agenten einzuholen.
B. Von den Pfandbriefen insbesondere.
C. 27.
Der Hypothekenverein entrichtet die Darlehnsvaluta dem Darlehnsnehmer
in Vereins- Bfandbriefen . 1.) zum Nominalwerth.
Die Pfandbriefe werden von der Direktion in Abschnitten von 1000 Rthlr.,
500 Rthlr., 100 Rthlr., 50 Rthlr. und 25 Rthlr. und danach zu bildenden
Serien ausgefertigt und ausgegeben; der Darlehnsnehmer kann verlangen, daß
ein Fünftel des Darlehns ihm in Abschnitten zu 100 Rthlr. und darunter
gewährt werde.
Den Pfandbriefen werden zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Jinsen
Kupons auf fünf Jahre nach Formular B., die mit Talons (Formular C.) vg
LE-