Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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in Preußen: Biebrich, Ober-Lahnstein, Coblenz, Cöln, Neuß, Düssel- 
dorf, Uerdingen, Duisburg, Ruhrort, Wesel, Emmerich 
in den Niederlanden: Amsterdam, Rotterdam und Derdrecht. 
4. Zum Artikel 15. der Akte. 
A. Man ist darüber einverstanden, daß als eine längere praktische Aus- 
übung des Schiffergewerbes eine Lehrzeit oder Beschäftigung in diesem Gewerbe 
von mindestens vier Jahren anzusehen sei, von denen der Bewerber jedoch wenig- 
stens zwei Jahre auf Schiffen zugebracht haben muß, welche entweder den Rhein 
in seiner ganzen Länge oder doch dieienige Strecke befahren, für welche das 
Patent nachgesucht wird. Bewerber um ein Patent zur Führung von Dampf- 
schiffen haben ein glaubwürdiges Zeugniß darüber vorzulegen, daß sie von den 
oben sE“ vier Jahren wenigstens Ein Jahr die Dampfschiffahrt praktisch 
erlernt haben. 
B. Baden, Bayern, Frankreich, Hessen und Preußen haben sich darüber 
verständigt, daß fotgende zwischen ihnen über die Führung von Dienstbüchern 
3 Schiffsmannschaften verabredeten Bestimmungen auch fermer in Kraft 
eiben sollen: 
a) Wer auf einem Aheinschifte als Lehrling, Schiffsjunge, Schifssgeselle, 
Schiffsgehülfe, Schiffsknecht, Heizer, Matrose, Bootsmann oder Steuer- 
mann in ein festes Dienstverhältniß tritt, muß mit einem Dienstbuche 
versehen. sein. 
ie besondere Patente besitzenden Steuerleute bedürfen eines solchen 
Dienstbuches nicht. 
b) Dem Bewerber um ein Schifferpatent soll dasselbe nicht eher ertheilt 
werden, als bis er das unter a. erwähnte Dienstbuch vorgelegt hat. 
c) Das Dienstbuch wird von der betreffenden Lokalbehörde des Wohn= oder 
Aufenthaltsortes in der für andere dienende Personen üblichen Form aus- 
gefertigt. 
d) Jeder Schiffseigenthümer oder Schiffsführer ist verbunden, in dem Dienst- 
buche des aus seinem Dienste tretenden Dienstmannes ein pflichtmäßiges 
Zeugniß über dessen Betragen mit Angabe des Entlassungsgrumdes zu 
vermerken. 
Ein solcher Vermerk kann auch durch jede Polizeibehörde eines 
Hafens am Rhein oder an einem Nebenflusse desselben gemacht werden. 
uc) Beschwerden wegen des von dem Schiffer ertheilten oder verweigerten 
Zeugnisses werden nach den bestehenden Vorschriften durch die Polizei- 
behörde erledigt, welche das Ergebniß auf dem Dienstbuche vermerkt. 
I) Wer durch Fahrlässigkeit eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit in dem 
ihm ertheilten Dienstbuche herbeiführt, oder in demselben, ohne die Ab-
	        
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