Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

(Nr. 7451.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Breslauer Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 31. Mai 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Breslauer Kreises auf dem Kreistage 
vom 28. November 1868. beschlossen worden, die zur Förderung von Privat- 
Chausseebauten im Kreise durch Bewilligung von Kreisprämien erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag 
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit 
Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem 
angenommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern 
eianden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
usstellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: 
Einhundert Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 500 Thaler, 
50,0000 àd 100 
10,0000 à 50 
10,000 à 25 
— 100,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jätrli zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom 1. Dezember 1869. ab mit wenigstens jährlich fünf Pro- 
wemt des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuldverschrei- 
ungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869. 
(1u. .)Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 7451.) Pro-
	        
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