Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kafsenverwaltung
  zu  revidiren;

I)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschaft
  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors
  nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,
den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät
überall  wahrzunehmen  hat.

In  Behinderungsfällen  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  von
der  Genossenschaft  gewählten  Stellvertreter  vertreten.

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sozietätsdirektors  und  der  beiden  Vorstand#nnitgletde,  oder  eines  oder  beider
Stellvertreter.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Sozietätsdirektor  die  Angelegenheiten  der
Genossenschaft  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu
ernennenden  Stellvertreter  leiten.

C.  1.

Bei  der  Wahl  der  beiden  Vorstandsmitglieder  und  der  beiden  Stellvertreter
hat  jeder  Besitzer  eines  betheiligten  Rittergutes  oder  eines  außerhalb  des  Gemeindeverbandes
  stehenden  Gutes,  sowie  jeder  Vorsteher  derjenigen  Gemeinden,  aus
deren  Gemeindebezirken  Grundstücke  im  Meliorationsgebiete  liegen,  für  je  zehn
volle,  auf  Normalboden  (erster  Klasse)  reduzirte  Morgen  des  zu  den  bezeichneten
Gütern  oder  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes  Eine  Stimme.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  H.  8.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  vorläufigen  Kataster  ¾  9.)  als  betheiligt  aufgenommenen
  Flächen  für  die  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.

Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte,
  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so
sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche  in
der  vorhergehenden  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  echalten  hatten,
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus,
und  zwar  das  erste  Mal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Dienstalter.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sozietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.
Die  Prüfung  der  Wahlen  gebuhrt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,

so-