Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Die  Aufstellung  des  allgemeinen  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der
Negierung  zu  Posen  ernannte  Boniteure  unter  Leitung  des  hierzu  von  ihr  ernannten
  Kommissarius.

Den  Boniteuren  können  nach  Befinden  ortskundige  Personen  beigeordnet
werden.
d.  8.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen
und  es  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  belannt  zu  machen,
in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar
hinsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbau=  Sachverständiger  zugeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt)  anderenfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.
  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  wesen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Verbandsvorstande  zugestellt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamationsverfahrens
  erfolgen,  sobald  das  Kataster  nach  H.  7.  aufgestellt  ist,  oder  auch  schon
früher,  falls  das  Bedürfniß  dazu  vorliegt,  nach  Verhältuß  der  Fläche  der  in
dem  Besitzstands-Register  des  Feldmessers  Meermann  vom  17.  Juli  1868.  als
betheiligt  aufgenommenen  Grundstücke,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Seeflächen.  In
beiden  Fällen  bleibt  die  spätere  Ausgleichung  der  gezahlten  Beiträge  nach  dem
festgestellten  Kataster  vorbehalten.

 

G.  9.
Die  im  vorbezeichneten  Besitzstandsregister  als  betheiligt  nachgewiesenen
See-  und  Wasserflächen  bleiben  als  zur  Zeit  nicht  beitragssichte  uber  Lesenen
Werden  bisherige  Wasserflächen  in  Folge  der  Senkung  des  Wasserspiegels
wase.