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(Nr. 7463.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des I. Jerichowschen Kreises im Betrage von 22,000 Thalern.
Vom 29. Mai 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rC
Nachdem von den Kreisständen des I. Jerichowschen Kreises, im Regie-
rungsbezirk Magdeburg, auf dem Kreistage vom 10. Dezember 1866. beschlossen
worden, die zur Ausführung des vom Kreise übernommenen chausseemäßigen
Ausbaues der Straße von Siefr über Post- Brücke, Glienicke, Puff. Mühle,
Grüningen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf die Stadt Brandenburg
erforderlichen Geldmittel, welche aus den bereits emittirten Anleihen von
166,000 Thalern und 18,500 Thalern, genehmigt durch die Privilegien vom
17. Mai 1858. (Gesetz. Samml. S. 288.) und 5. August 1863. (Gesetz= Samml.
S. 537.)) nicht gedeckt werden können, im Wege einer ferneren Anleihe zu be-
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
22,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
um Betrage von 22,000 Thalern, in Buchstaben: zweiundzwanzig Tausend
halern, welche in einer Emission in Apoints zu Einhundert Thalern nach
„dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier
und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos
zu bestimmenden Folgeordnung jährlich, vom 1. April 1872. ab, innerhalb eines
Zeitraums von 36 Jahren nach dem genehmigten Amortisationsplane zu tilgen
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit
der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenlhams nach-
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz. Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Mai 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frb. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-