Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 890 — 
(Nr. 7463.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des I. Jerichowschen Kreises im Betrage von 22,000 Thalern. 
Vom 29. Mai 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rC 
Nachdem von den Kreisständen des I. Jerichowschen Kreises, im Regie- 
rungsbezirk Magdeburg, auf dem Kreistage vom 10. Dezember 1866. beschlossen 
worden, die zur Ausführung des vom Kreise übernommenen chausseemäßigen 
Ausbaues der Straße von Siefr über Post- Brücke, Glienicke, Puff. Mühle, 
Grüningen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf die Stadt Brandenburg 
erforderlichen Geldmittel, welche aus den bereits emittirten Anleihen von 
166,000 Thalern und 18,500 Thalern, genehmigt durch die Privilegien vom 
17. Mai 1858. (Gesetz. Samml. S. 288.) und 5. August 1863. (Gesetz= Samml. 
S. 537.)) nicht gedeckt werden können, im Wege einer ferneren Anleihe zu be- 
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
22,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
um Betrage von 22,000 Thalern, in Buchstaben: zweiundzwanzig Tausend 
halern, welche in einer Emission in Apoints zu Einhundert Thalern nach 
„dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier 
und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos 
zu bestimmenden Folgeordnung jährlich, vom 1. April 1872. ab, innerhalb eines 
Zeitraums von 36 Jahren nach dem genehmigten Amortisationsplane zu tilgen 
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit 
der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenlhams nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz. Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Mai 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frb. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.