– 923 —
Die hiernach geschehene Klassifikation weist das im F. 1. erwähnte Schultzesche
Kataster nach. In Gemähheit desselben werden die Kosten der Ausführung des
Meliorationsplanes vorläufig und vorbehaltlich künftiger Ausgleichung nach Maaß-
gabe des definitiven Katasters (F. 8.) von den Genossen des Verbandes entrichtet.
G. 8.
Sobald die Ausführung des Meliorationsplanes vollständig erfolgt ist,
findet eine Revision des gegenwärtigen Katasters Behufs dessen deßniulrer Fest-
stellung durch zwei von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. zu ernennende Sach-
verständige unter Leitung des Regierungskommissarius statt. Bei dieser Revision
können auf Antrag der Sachverständigen die Klassen und deren Werthsätze von
der Regierung zu Frankfurt a. d. O. mit Genehmigung des Ministers für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten auch anderweitig festgesetzt werden.
Das nach den Resultaten der Rewvision berichtigte Kataster wird dem Vor-
sede des Verbandes vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen und den
esitzern der außer dem Gemeindeverbande stehenden Güter aber ertraktweise
mitgetheilt und sugleich in dem Amtsblatte der Regierung zu Frankfurt a. d. O.
eine vierwöchentliche Frist bekannt gemacht, innerhalb welcher das Kataster bei den
Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen
bei dem letzteren angebracht werden kann. .
Nach Ablauf der vierwöchentlichen Frist werden die angebrachten Beschwer-
den von dem Kommissarius und den beiden Sachverständigen, welche die Kataster-
revision ausgeführt haben, und denen bei Streitigkeiten wegen der Wasserverhält-
nisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann, erforderlichenfalls durch
einen vereideten Feldmesser, beziehungsweise Vermessungsrevisor, unter Zuziehung
der Beschwerdefübrer und eines Vorstandsdeputirten, untersucht.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und der
Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. ,
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster
demgemäß berichtigt. Anderenfalls haben die Sachverständigen ihr Gutachten zu
Protokoll zu motiviren und erfolgt sodann die Entscheidung durch die Regierung
zu Frankfurt a. d. O.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zlässig. Die Anmeldung desselben muß bei dem Regierungskommissarius erfolgen.
Sobald die Reklamationen beseitigt sind, wird das Kataster von der Regierung
definitiv festgestellt, ausgefertigt und dem Vorstande des Verbandes übermittelt.
Der Letztere hat denmächst das Erforderliche wegen der vorbehaltenen Ausgleichung
hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkte von den Verbandsgenossen erhobenen
Kosten zu veranlassen.
, §.9.
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den zum Verbande gehörigen
Grundstücken und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung.
(Nr. 7470) 124° Ihre