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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
(Nr. 7597.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen bezüglich der
Tbeilung und Vereinigung meierstättischen Eigenthums in dem Kreise
Rinteln des Regierungsbezirks Kassel. Vom 21. Februar 1870.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen ##c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die auf die Meiergüter in dem Kreise Rinteln (der früheren Grafschaft
Schaumburg) bezüglichen besonderen Vorschriften der I#. 27. bis 37. des Kur-
essischen Gesetzes vom 26. August 1848. über die Auseinandersetzung der Lehns.,
eier- und anderen gutsherrlichen Verhältnisse (Gesetz= Sanml. für Kurhessen
von 1848. S. 67.) werden, soweit sie Beschränkungen der Besitzer der Meiergüter
in Hinsicht auf Theilung und Vereinigung meierstättischen Eigenthums enthalten,
für Verfügungen unter Lebenden und von Todeswegen aufgehoben.
In Ansehung der Intestaterbfolge bleiben aber die bestehenden Bestim-
mungen in Kraft.
g. 2.
Wenn auf einem Meiergute Ablösungs= und Entschädigungsbeträge für
abgelöste oder durch das Gesetz vom 26. August 1848. aufgehobene Reallasten
oder zu deren Berichtigung gewährte Darlehne ruhen oder unablösliche Leistun-
gen an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien oder Schulen (F. 2. des Kurhessischen
Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832. unter 2.) haften, so muß dem Gerichte
vor der Bestätigung der Verträge über Abtrennung einzelner Theile nachgewiesen
werden, daß entweder eine Einigung mit den Berechtigten über die Vertheilung
der Schuldigkeiten auf die einzelnen Trennstücke erfolgt ist, oder die Berechtigten
wegen der Fortentrichtung der Leistungen sichergestellt sind. Der nämliche Nach-
weis muß bei Abtrennungen vermöge letztwilliger Verfügung dem Gerichte vor
der Eintragung des Erwerbs in das General.-MWährschaftsbuch geführt werden.
Jahrgang 1870. (Nr. 7597—7598.) 16 Ur
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1870.