Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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2) Kosten für Reisen des Anwalts zu Terminen hat die zum Kostenersatz 
verurtheilte Partei nur dann zu erstatten, wenn die Wahrnehmung des 
Termins nothwendig gewesen ist. 
Es darf insbesondere kein Ersatz gefordert werden für die Kosten 
der Reisen zu Terminen, deren Wahrießmune durch Einreichung eines 
Schriftsatzes vermieden werden konnte, oder in denen lediglich eine 
Handlung des Gegners oder eine Urtheilsverkündigung zu gewär- 
tigen war. 
Ueberdies kann ein Ersatz der Tagegelder und Reisekosten des 
Anwalts höchstens bis zu folgenden Beträgen für den einzelnen Termin 
gefordert werden: 
in Prozessen über Gegenstände bis zu 100 Thalern Werth ein- 
schließligggggnnn 2 Thaler, 
in Prozessen über Gegenstände bis zu 200 Thalern Werth 
einschließligggggggn . . . . . ... 3 
in Prozessen über Gegenstände von höherem Werthe 5 
außerdem aber in Prozessen über Gegenstände von 50 Thalern und 
weniger Werth nur insoweit, als die Führung des Prozesses durch 
die Partei gleichfalls zu erstattende außergerichtliche Kosten veranlaßt 
haben würde. 
KC. 4. 
Unter den zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Partei find ins- 
besondere die Kosten für Reisen, welche auf richterliche Ladung gemacht werden 
* * für Versäumniß, sowie nothwendige baare Auslagen an Porto u. s. w. 
u verstehen. 
Ob und in welchem Umfange eine Partei berechtigt ist, Reise- oder Ver- 
säumnißkosten zu fordern, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Reise- 
und Versäumnißkosten der Zeugen zu beurtheilen. 
Hat die den Termin persönlich wahrnehmende Partei sich in demselben des 
Beistandes eines Anwalts bedient, so hat sie nur Anspruch auf Erstattung der 
Kosten für die Reise des letzteren. 
C. 5. 
Wenn der Rechtsanwalt außerhalb seiner Wohnung und des Gerichtslokals 
Geschäfte besorgen muß, so erhält derselbe von seinem Auftraggeber außer seinen 
sonstigen Gebühren: 
1) wenn die Entfernung nicht über eine Viertelmeile von seiner Wohnung 
beträgt, bei Gegenständen bis zu 500 Thalern einschließlich 10 Sgr., 
bei Gegenständen von höherem Werth 20 Sgr. Ist die Entfernung 
gröbern jedoch innerhalb seines Wohnortes, oder wird er an ein Kranken- 
ett, oder in der Zeit von Abends 8 Uhr bis Morgens 8 Uhr gerufen, 
oder muß er über eine Stunde unthätig warten, so kann er das Dop- 
pelte dieser Sätze liquidiren, ebenso wenn das Geschäft länger al ane 
un-
	        
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