Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7614.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Ratiborer Kreises im Betrage von 300,000 Thalern. Vom 19. Fe- 
bruar 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Ratiborer Kreises auf dem Kreistage 
vom 26. August 1869. beschlossen worden, die zur Beschleunigung der vom 
Kreise in Angriff genommenen Chausseebauten, sowie zur Ausführung des von 
demselben projektirten Neubaues der Oderbrücke bei Ratibor und der chaussee- 
mäßigen Herstellung der Straßenstrecke von Ratibor nach Lucasine erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe neben der durch das Privilegium 
vom 1. April 1867. (Gesetz= Samml. S. 152 genehmigten zu beschaffen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu dese wecke auf jeden In- 
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 300),000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Inter= der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen sum Betrage von 300,000 
Thalern ) in Burchstaben: dreihundert Tausend Thalern, welche in folgenden 
points: 
55,000 Thaler à 1000 Thaler, 
62,000 à 500. 
70,100 dà 100 
60,000 à 50. 
53,000 5 25 
— 300,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich bis einschließlich 1880. mit einem halben Prozent, von 
1881. ab aber mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zu- 
wachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen find, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen 
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht uiemommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Vrüün, den 19. Februar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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