Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 16. *— 
  
(Nr. 7621.) Gesetz, betreffend die Gerichtskosten im Bezirke des Appellationsgerichts zu 
Wiesbaden. Vom 7. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, Behufs Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Ver- 
ordnung vom 30. August 1867. (Gesetz Samml. S. 1399.), betreffend den Ansatz 
und die Erhebung der Gerichtskosten und der Gebühren der Notare und Rechts- 
anwalte in dem vormaligen Herzogthum Nassau und den vormals Großherzoglich 
Hesuchen Gebietstheilen, mit Aueschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim, mit 
ustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie) was folgt: 
Artikel I. 
Zu +. 11. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. 
Die unter 4. Buchstabe f. enthaltene Bestimmung bleibt außer Anwendung. 
Artikel II. 
Statt §. 15. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. 
Jede Kostenforderung giebt einen Titel zum Pfandrecht auf die dem 
Schuldner gehörigen Immobilien. Derselbe wird einem solchen gleichgeachtet, 
welcher durh rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist. 
Artikel III. 
Statt Artikel 8. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. 
C. Wenn auf kontradiktorische Verhandlung erkannt ist, so wird der 
Satz zu A. (Art. 7. des Gesetzes vom 9. Mai 1854.) doppelt erhoben. 
In den nach §§. 37. und 87. der Verordnung vom 24. Junj 1867. 
(Gesetz Samml. S. 885.) zu verhandelnden Arrest.) Bau, Mieths--, Possessorien- 
und Wechselsachen wird jedoch der Satz unter A. (Art. 7. des Gesetzes vom 
9. Mai 1854.) nur um die Hälfte erhöht, ebenso in allen Prozeßsachen, welche 
Jahrgeng 1870. (Nr. 7621) 26 vor 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1870.
	        
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