bei Beträͤgen bis 5 Rihlr. einschließlich jedoch nicht mehr
als 5 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.: 74 Sgr.,
c) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlrn.: 15 Sgr.
Diese Sätze enthalten zugleich die Abgeltung für die bei dem Ab- und
Zuschreiben der Grundstücke vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere auch#:
für die Ausfertigung der Urkunde über den Eigenthumsübergang und über die
dabei bedungenen Eigenthumsvorbehalte und Eigenthumsbeschränkungen und für
die Uebertragung der auf dem zuzuschreibenden Grundstücke haftenden, im Stock-
buche bereits eingetragenen Eigenthumsvorbehalte, Eigenthumsbeschränkungen und
Pandrechte.
Der Werth mehrerer Grundstücke, welche zugleich auf ein und denselben
Artikel eingetragen werden, wird zusammengerechnet.
B. a. Für die Eintragung eines Pfandrechts oder einer Eigenthums-
beschränkung (Servitut u. s. w.) in das Original-Stockbuch, einschließlich der an
das Feldgericht ergehenden Weisung zur Bewirkung des Eintrags in das Duplikat
des Stockbuchs und aller sonst dabei vorkommenden Nebengeschäfte: die Sätze zu A.
b. Für die Eintragung eines Eigenthumsvorbehaltes in das Original-
Stockbuch, einschließlich der an das Feldgericht ergehenden Weisung zur Bewirkung
des Eintrags in das Duplikat des Stockbuchs und aller sonst dabei vorkommen-
den Nebengeschäfte: / der Sätze zu A.
Bei der Eintragung von Eigenthumsvorbehalten sind die Kosten von dem-
jenigen Betrage des dadurch pfandrechtlich gesicherten Kaufgeldes zu berechnen,
welcher sich nach Abzug der Anzahlung und der mit der veräußerten Sache über-
gehenden Pfandrechte ergiebt.
C. Für die Vermerkung von Cessionen in den Anlagen des Stockbuchs,
einschließlich der erforderlichen Benachrichtigungen und aller dabei sonst vorkom-
menden Nebengeschäfte: ½ der Sätze zu A.
D. Erfolgt die Eintragung desselben Rechts (zu B.) gleichzeitig auf meh-
reren Artikeln, welche in derselben Gemarkung belegene Grundstücke (Item) dessel-
— Eigenkhumers betreffen, so werden die dafür bestimmten Sätze nur einmal
erhoben.
In allen anderen Fällen wird für die zweite und jede besondere Eintra-
Hueng nur die Hälfte der Sätze zu A., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über
3 Rthlr., erhoben. Wenn aber der Werth der Grundstücke, auf welche die weitere
Eintragung erfolgt, geringer ist, als derjenige der einzutragenden Post, so ist nur
jener als Maaßstab für den Kostenansatz anzunehmen.
Die vorstehend zu A. bis D. gedachten Bestimmungen kommen auch bei
den Eintragungen in die Berggegenbücher zur Anwendung.
Wenn die Eintragung desselben Rechts im Berggegenbuche auf verschie-
denen Artikeln erfolgt, so kommt die Bestimmung, des zweiten Absatzes zu D.
in Anwendung.
E. Für die Ertheilung eines Auszugs aus dem Original. Stockbuche vber
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