Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reini- 
ung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, 
ae den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Ver- 
ütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren 
Verachnung besondere Vereinbarung getroffen wird. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen 
Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen 
Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit ge- 
wöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
4) a) Die Gesellschaft hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und soweit es 
nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage 
von oberirdischen und unterirdischen Bundes.Telegraphenlinien un- 
entgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll 
thunlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß eine ein- 
fache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahn- 
planums aufgestellt werden, welche von der Gesellschaft zur Be- 
festigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenutzt werden 
darf. #- Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der 
Regel derjenige Theil des Bahnterrains benutzt werden, welcher von 
den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Trakt der Bundes-Telegraphenlinien wird von der 
Bundes-Telegraphenverwaltung und der Gesellschaft gemeinschaftlich 
festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nach- 
weislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes-Telegraphen= 
verwaltung resp. der Eisenbahn;) die Kosten werden nach Verhin-. 
niß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite 
Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und 
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von 
welchem dieselben ausgegangen sind. 
b) Die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung 
der Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten 
Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung 
ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn- 
polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten 
die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstkoupes auf allen 
Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahrbillets 
der III. Wagenklasse. 
Jc) Die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Te- 
legraphenbeamten auf deren Regquisition zum Transport von Lei- 
tungsmaterial die Benutzung von Bahnmeisterwagen unter bahn. 
polizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silbergroschen 
pro Wagen und Tag, und von 20 Silbergroschen pro Tag der 
Aufsicht zu gestatten. 
d) Die
	        
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