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gesellschaft, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen
usstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Untere landesherrliche Genehmigung
zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit Zinskupons und Talons versehen
Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen, wie solche in dem Statute
näher bezeichnet und in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Central-Pfandbriefe und Kom-
munal-Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbchalllich der Rechte Dritter
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber von Central=
Pfandbriefen und Kommunal-Obligationen, Zinskupons oder Talons eine Ge-
währleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, F nebst dem Statute
der Gesellschaft durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Leonhardt. Camphausen.
Statut
der
Preußischen Central-Bodenkredit-Mktiengesellschaft.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel I.
Unter der Firma:
„Preußische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft“
wird durch gegenwärtiges Statut eine Aktiengesellschaft gegründet, welche ihren
Sitz in Berlin hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweiganstalten und Agen-
turen im In= und Auslande zu errichten.
Art.